Mitleser hat geschrieben: ↑26.02.2025, 22:28
es hätte im Vorfeld Hinweise gegeben, dass der Erzieher "eine zu große Nähe" zu den Kindern an den Tag gelegt hätte. Da sträuben sich mir wieder alle Haare,
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Im Artikel steht, die Frage nach dem "Warum" blieb unbeantwortet. Hat keiner gefragt, oder gab es keine Antwort? Das hätte mich nämlich am meisten interessiert...
Wir leben eben in einer Zeit, in der Nähe zu nicht-leiblichen Kindern generell verdächtig aussieht. Das ist so unglaublich traurig. Die Frage nach dem Warum wurde gestellt, zumindest steht es so in dem Artikel, den ich letztens hier eingestellt habe. Der Angeklagte selber konnte sich diese Frage anscheinend auch nicht beantworten und bereut sein Handeln zutiefst. Das hilft in der Angelegenheit nun leider auch nicht mehr weiter.
Auf der Suche nach einer Definition für "schweren sexuellen Missbrauch" und nach "beischlafähnlichen Handlungen" bin ich auf eine sehr informative Seite einer Anwaltskanzlei gestoßen. Zusätzlich zu dem Paragraphen-Deutsch haben sie dort auch die Interpretation der jeweiligen Paragraphen verschriftlicht.
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Es freut mich zu lesen, dass das subjektive Empfinden einer sexuellen Handlung nicht dem objektivem Tatbestand einer sexuellen Handlung entspricht. Heißt: Ich kann einem Mädchen den Po abwischen und mir dabei ihre Vulva anschauen, ohne dass mir dies aufgrund meiner Pädophilie zur Last gelegt werden kann. Zumindest nicht in einem angängigen Verfahren. Ob dasselbe auch auf das Herleiten eines Anfangsverdachtes zutrifft, weiß ich nicht.
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Wieder zurück zum Thema:
Internet-Suche nach: kanzlei.law; Buse; Sexueller-missbrauch-von-kindern
Absatz 1 Nr. 2 – Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen
Gesondert bestraft werden auch Täter, die mit dem Kind den Beischlaf oder an ihm beischlafähnlichen Handlungen vollziehen oder das Kind dazu bestimmen, solche Handlungen mit einer anderen, dritten Person vorzunehmen.
Wer kommt als Täter nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht?
Der Täter einer solchen Qualifikationstat nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur eine Person sein, die über 18 Jahre alt ist. Dadurch, dass sich die Qualifikation auch auf den Grundtatbestand des § 176 Abs.1 Nr.2 StGB bezieht, ist es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht notwendig, dass konkret der Täter den Beischlaf vollzieht. Jede teilnehmende, dritte Person, die über 18 Jahre ist, ist durch den vorliegenden Tatbestand erfasst.
Was sind dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Beischlafähnliche Handlungen sind nur solche, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Ob es sich hierbei um die Scheide, den Mund oder den Anus handelt, ist unerheblich. Auch irrelevant ist es, ob es sich dabei um den Körper des Opfers oder des Täters handelt. Ebenso kann es sich bei dem Einführungsobjekt um Gegenstände oder andere Körperglieder als die Geschlechtsglieder handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch die Ejakulation in den Mund als Eindringen anzusehen, da „auch Flüssigkeiten in einen Körper eindringen“ können.
Allerdings muss die beischlafähnliche Handlung darüber hinaus auch einen dem Beischlaf ähnlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Das Eindringen mit der Zunge in den Mund des Kindes wäre demnach nicht unter § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumieren.
§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB – „Bestimmung des Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen“
Der § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt als Auffangtatbestand für jegliche Bestimmungen durch den Täter gegenüber dem Kind zu sexuellen Handlungen, die nicht bereits durch § 176 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 StGB (Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern) erfasst sind.
Welche Handlungen können unter § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen?
Denkbar sind hierbei die Konstellationen, dass das Kind Handlungen an sich selbst vornehmen soll oder das Posieren für pornographische Bildaufnahmen. Auch die Aufforderung zur Entblößung des Körpers kann unter Umständen für eine Verurteilung nach § 176a Abs.1 Nr.2 StGB ausreichen.
Eine räumliche Nähe ist dabei nicht notwendig. Die optische sowie akustische Aufzeichnung oder Übertragung sexueller Handlungen reicht für die Tatbestandserfüllung ebenso aus, wie die Fallkonstellation, dass das Kind solche Handlungen ohne die Wahrnehmung eines anderen ausüben soll, um die Vorstellung des Täters davon oder durch Gespräche darüber zu erregen.
Auch hier gilt, dass die Handlungen objektiv betrachtet einen sexuellen Bezug aufweisen müssen. Es reicht nicht, wenn neutrale Handlungen allein aus Sicht des Täters sexueller Natur sind.
Wenn ich mal von mir ausgehe, dann kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich nie auf die Idee kommen würde, einem Kind einen Gegenstand oder ein Körperteil von mir in ihren Körper einzuführen. Ob der Angeklagte aber das, was nun nahezuliegen scheint, wirklich getan hat, bleibt weiter im Dunkeln. Es gibt nämlich eine Art des schweren sexuellen Missbrauchs, die bis vor wenigen Jahren regelmäßig praktiziert worden ist: die rektale Temperaturmessung. Vor vielleicht 20 Jahren war das noch völlig in Ordnung, kann man heute dafür im Knast landen. In dem Maße, wie sich die Rechtsprechung ändert, ändern sich auch die Tatbestände und die Anzahl und Schwere der Verurteilungen. Ich möchte hier niemanden in Schutz nehmen, aber ich möchte auch niemanden über die Maßen für etwas verurteilen, was sich meiner Kenntnis entzieht.
In jedem Fall aber hat es durch die Handlungen des Angeklagten auf allen Seiten nur Verlierer gegeben.