Vielen Dank für Deine Persistenz.

Was soll das denn jetzt - irgendwie unter Niveau.Smaragd aus Oz hat geschrieben: Lies das Gesetz!
Denn der Verweis in Klammern bedeutet nun einmal, dass im §176 (1) beschrieben ist, was mit "sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern" gemeint ist. Genauso war es jedenfalls vorher:... die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben
die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben
Es geht auch nicht um Handlungen vor Kindern, sondern von Kindern![color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:§176 (1) beschreibt nun aber nichts, was sexuelle Handlungen vor Kindern illegal machen würde
Was genau an dieser einfachen Definition hast Du nicht verstanden?Smaragd aus Oz hat geschrieben:[color=#000000]BGH[/color] hat geschrieben:(1) Es ermangelt der Vornahme einer sexuellen Handlung (§ 184g Nr. 1 StGB) durch ein Kind. Zwar hat der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) auch das sexuell aufreizende Posieren von Kindern als eine solche Handlung erfasst (BTDrucks. 16/9646 S. 2, 35 f.).
also ein onanierendes Kind fällt nicht darunter, da müssen schon zwei Personen da sein, und die müssen etwas an der anderen Person machen.Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ja gut, wenn du dir irgendwelche Missionen zusammenphantasierst, statt einfach nur zu lesen was ich schreibe, dann kann ich dir auch nicht helfen. Ich bin nämlich nicht auf irgendeiner Mission, sondern will einfach nur rausfinden was Sachlage ist. Dass deine Interpretation eine mögliche Interpretation ist, habe ich schon lange akzeptiert, falls du es noch nicht bemerkt hast.Smaragd aus Oz hat geschrieben: Man kann nicht erkennen, auf welcher Mission Du eigentlich bist.
Es geht um den § 184b StGB!![color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Es geht im §176 (1)
Ich interpretiere nicht meine persönliche Meinung (die interessiert sowieso niemanden), sondern ich repetiere die aktuelle und objektive Rechtslage, wie sie von den Strafkommentatoren, dem Gesetzgeber und den Gerichten (namenlich dem höchsten Strafgericht: BGH) vertreten wird.[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:sondern will einfach nur rausfinden was Sachlage ist. Dass deine Interpretation eine mögliche Interpretation ist
[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Ja gut, wenn du dir irgendwelche Missionen zusammenphantasierst
Schrei nicht, weiß ich doch. Und wenn du gelesen hättest, was ich schrieb, wüsstest du, dass es darum geht, dass eben dieser §184b auf den §176 (1) verweist. Und du hättest auch mitgekriegt, wie ich diesen Verweis interpretiere.Smaragd aus Oz hat geschrieben:Es geht um den § 184b StGB!!
Eigentlich wollte ich gerne irgendwas lesen, aus dem hervorgeht, dass du meinen Text gelesen und verstanden hast, statt solcher Unterstellungen, aber da habe ich wohl zuviel erwartet.Aber trotzdem kommst Du immer wieder daher und meinst, das könne ja alles nicht sein. Da frage ich mich: °__O
Was, bitte, willst Du denn von mir lesen,
Ja?[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Eigentlich wollte ich gerne irgendwas lesen, aus dem hervorgeht, dass du meinen Text gelesen und verstanden hast
Wenn ich das Forum auf drei Seiten mit meinem grünen Schleim vollgekleckst, Zitate und Links gesammelt habe und sogar noch in die Stadtbücherei gerannt bin, obwohl ich wusste, dass sich am Ende nur noch Du für diesem ßrätt interessieren und meine Auswürfe zur Kenntnis nehmen würdest, weil alle anderen lieber in "Fundstücke" anstatt in BGH-Urteilen lesen, dann glaube ich schwerlich, dass ich Deine Texte nichtgelesen oder nichtverstanden haben könnte.[color=#008000]Smaragd aus Oz[/color] hat geschrieben:Deine privaten (politisch durchaus vernünftigen und verständlichen) argumentativen Winkelzüge
[on-topic]Und für die süßen kleinen Leseratten hattest Du gar kein Auge?Smaragd aus Oz hat geschrieben:und sogar noch in die Stadtbücherei gerannt bin,
Nee, nee, nee ! Ick hab ooch beeindruckt mitjelesenSmaragd aus Oz hat geschrieben: obwohl ich wusste, dass sich am Ende nur noch Du (,Sascha) für diesem ßrätt interessieren (würde)
Für Ratten, Käfer und sonstiges Ungeziefer habe ich derzeit nur meine Spinnenarmee, meine Pantoffeln sowie biologische Kampfgase.[color=#000000]Mitleser[/color] hat geschrieben:Und für die süßen kleinen Leseratten hattest Du gar kein Auge?
Dann will ich bemüht sein, dies ebenso zu machen:[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Ok, mache ich doch noch einen versöhnlicheren Abschluss.
Schrott sicher nicht, aber zumindest kein Problem:[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Der Rest, der für mich übrigblieb, war also nur etwas sehr kleines: Ist meine Interpretation - dass das (§176 (1)) bedeutet, dass dort genauer festgelegt wird, was für Darstellungen im §184b gemeint sind - völliger Schrott, oder eben doch eine andere, auch mögliche Interpretation eines Textes, den unfähige Gesetzgeber fabriziert haben, die nicht mal zu eindeutiger Formulierung ihrer Gesetze fähig sind.
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1)
Aber nicht doch! Ich meine diese kleinen Leseratten: http://sunglowliteracyconsulting.com/wp ... 00x900.jpgSmaragd aus Oz hat geschrieben:Ungeziefer
Ich schließe aus der Analogie zum alten Paragraphen, dass es (genauso wie früher) definieren soll, was genau gemeint ist:Smaragd aus Oz hat geschrieben:Die Frage ist nur, worauf sich das (§ 176 Abs. 1) bezieht. Wenn die Verweisung nach $ 176 den Tatbestand von $ 184b definieren würde, dann hättest Du Recht. Aber dann müsste der Txt lauten: "Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die ein Geschehen nach § 176 Abs. 1 zeigen..."(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1)
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Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)
Dann wurde das also diskutiert, und dann doch nicht so angenommen, sondern zwar für die Jugendpornos nicht verwiesen, schließlich ist Sex selbst für Jugendliche nicht strafbar, für die Kipos wird aber wieder verwiesen.Zur gesetzestechnischen Umsetzung kann schon deshalb nicht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne des § 182 verwiesen werden, weil einer pornographischen Darstellung, insbesondere einem Film, in der Regel nicht entnommen werden kann, ob sie unter den dort genannten Umständen (Ausnutzung einer Zwangslage oder der sexuellen Unerfahrenheit, Zahlung eines Entgelts) zustande gekommen ist. In Betracht kommt nur eine Verweisung auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne der §§ 176, 176a, 176b, deren Tatbestand lediglich die – optisch wahrnehmbare – Vornahme einer sexuellen Handlung voraussetzt oder eine Neuformulierung, die sich an § 184a („… sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben …“) anlehnt. Der Entwurf entscheidet sich für eine Neuformulierung von Absatz 1. Dies dient zum einen der sprachlichen Vereinfachung. Zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (Artikel 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i des Rahmenbeschlusses) nach § 184b strafbar ist.
Für den fett gedruckten Satz hast Du bei mir jedes bisschen Anerkennung verloren und ich habe kein Interesse mehr, hier noch einmal zu schreiben.Dabei geht es nicht mehr um Deine oder meine persönliche Meinung, sondern um faktische Realität, und was das Motivieren zu Straftaten angeht, haben wir im GLF klare Regeln.