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Madicken
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Madicken »

Sascha hat geschrieben:Geschlechtsbetont posierendes Kind = Porno. Aber eben nicht Kinderporno.
Sascha, sorry, aber das ist Unsinn.

Und das man(n) Dir, als ausgewiesenen Kenner der Materie dies so sagen muß.... :shock:

Ich nehme mal an, auch Smaragd wird Dir (in sicher adäquaterer Weise) hierauf noch antworten.

Das im 184er von Kindern die Rede ist, bedeutet doch nicht, dass von einem einzelnen Kind kein kinderpornographisches Material produziert werden kann/könnte.

Wenn das (wirklich) so wäre, würde es wohl 90% weniger "einschlägiger/pönalisierter" Bilder sowie diesbezüglicher Verfahren/Urteile geben.


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Sascha
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Sascha »

Madicken hat geschrieben:Sascha, sorry, aber das ist Unsinn.

Das im 184er von Kindern die Rede ist, bedeutet doch nicht, dass von einem einzelnen Kind kein kinderpornographisches Material produziert werden kann/könnte.

Wenn das (wirklich) so wäre, würde es wohl 90% weniger "einschlägiger/pönalisierter" Bilder sowie diesbezüglicher Verfahren/Urteile geben.
Du darfst gerne versuchen, einen Fall aufzubauen, bei dem nur ein einzelnes Kind dargestellt ist, dasselbe aber gleichzeitig sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand hat.

Beachte dabei, dass "zum Gegenstand hat" bedeutet, dass genau das dargestellt sein muss - also nicht einfach nur Spekulation darüber sein kann, was bei der Herstellung insgesamt stattgefunden haben könnte. Beachte dabei auch, dass die Angabe in Klammern (§ 176 Abs. 1) nicht einfach so zur Erbauung dasteht, sondern genauer beschreibt, was das Bild zum Gegenstand haben muss, nämlich eine Straftat nach diesem Paragraphen:
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Du darfst auch gerne Urteile posten, oder Auszüge aus Kommentaren zum StGB, die anderes aufzeigen. Denn ich traue dem deutschen Recht inzwischen auch zu, dass man Gesetzestexte bei moralischen Paragraphen Gesetzestexte sein lässt und statt dessen nach der aktuellen Moral verurteilt. Wenn das so ist, dann möchte ich diesen weiteren Verfall der deutschen Rechtsstaatlichkeit aber dann schon konkret im Detail belegt haben, und das auch schon mit etwas mehr als einem Amtsgerichtsurteil (wo natürlich alles möglich ist).
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sus
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von sus »

Sascha hat geschrieben:Du darfst gerne versuchen, einen Fall aufzubauen, bei dem nur ein einzelnes Kind dargestellt ist, dasselbe aber gleichzeitig sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand hat.
reine spekulation, jeder depp sollte darauf kommen. bitte um klare widerlegung falls fehlerhaft:

Kind masturbiert (von mir aus auch als eindeutig derartig darstellendes video wie es ja mit jedem billighandy vom 1€-Markt um die ecke mittlerweile aufgenoimmen werden kann) vor laufender kamera. kind begeht dabei sexuelle handlungen an sich selbst. es selbst ist ein kind. daher begeht dieses kind eine sexuelle handlung an einem kind.

ich find, s' klingt logisch oô
Ich frage mich, wie unendlich schön es sein muss, alles Leben auf der Welt zu überdauern. Asche ist soooo~ schön. Ich wünschte, die Welt würde noch heute anfangen zu brennen c.c
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Smaragd aus Oz
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Hier sicherheitshalber noch mal der relevante Gesetzestext des §184b (1)
Hier sicherheitshalber die Begründungskette eines Gerichtes aus einem berühmten Urteil nach der 2008er Reform:
Die Vornahme einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt einen solchen Kontakt demgegenüber nicht voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer etwa im Fall des so genannten Posings in einer obszönen Haltung abgebildet wird (vgl. BGHSt 43, 366 ff.; Röder a.a.O.) oder sexuelle Handlungen nur angedeutet werden. [...] Die von dem Angeklagten gefertigten Bilder erfüllen diese Voraussetzungen jedenfalls überwiegend, da ungeachtet des Umstandes, dass der Junge auf ihnen vollständig bekleidet ist, für einen unbefangenen Betrachter aufgrund der unnatürlichen Art und Weise, mit der der Junge die Gurke handhabt :shock: , jedenfalls im Fall der ersten drei aufgeführten Bilder unmittelbar deutlich wird, dass mit den Bildern ein Oralverkehr nachgestellt wird, wobei die Salatgurke jeweils als Platzhalter für ein erigiertes männliches Glied fungiert.[...]

392

Ungeachtet des Umstandes, dass der Sohn des Angeklagten diesen sexuellen Bezug seiner Handlungen mutmaßlich nicht erkannte, ist bei den hier relevanten drei Fotos auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB schon deshalb überschritten, weil auf ihnen jedenfalls in den ersten zwei Fällen immerhin Sexualpraktiken imitiert wurden, die im Falle ihres realen Vollzuges aufgrund des Eindringens in den Körper des Tatopfers als schwerer sexueller Missbrauch gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu werten wären.

393

Der Angeklagte handelte bei der Anfertigung der Bilder nicht nur – wie auch in allen anderen von der Anklage erfassten Fällen – vorsätzlich, sondern hier darüber hinaus auch in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und an der er anderen Besitz verschaffen wollte (§ 184 b Abs. 2 StGB).
Geschlechtsbetontes Posieren mit Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle
:arrow:
sexülle Handlung von Kind.
Abbildung von sexüller Handlung von Kind
:arrow:
Kinderporno.


463

Die Bilder, die mit den unter den lit. a), c) bis d) und f) aufgeführten Links verknüpft sind, sind demgegenüber nicht tatbestandsmäßig, da sie weder „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 – 176 b)“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB a.F.) noch „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB n.F.) zum Gegenstand haben. [...]

464

Eine andere Betrachtung erscheint der Kammer demgegenüber im Fall des Links unter lit. e) geboten. Denn auf dem mit diesem verknüpften Bild berührt das darauf zu sehende Mädchen mit der rechten Hand seine Brust. Unter Berücksichtigung des gleichzeitigen koketten Ziehens am Bündchen des Slips verleiht dies dem Bild einen sexuellen Bezug, der es als sexuelle Handlung von nicht unerheblichem Gewicht erscheinen lässt.
Wie man liest: Auf dem Bild posiert nur ein Kind, sogar mit Schlüpper bekleidet, und es ist kein Mann abgebildet, der wild herumnudelt.
Ein sexüll aufreizend posierendes Kind = Kinderporno.

Kurz und knapp:

475

ein „Posing“ des Mädchens im strafrechtlich relevanten Sinne, also die aufreizende Zurschaustellung der unbedeckten Genitalien oder des unbedeckten Gesäßes seitens eines Kindes
Alles: 8 KLs 2/10


Die Strafverteidiger gehen ebenfalls davon aus, lies nur:
Seit dem der neue § 184b StGB am 05.11.2008 in Kraft getreten ist, fallen unter das Tatbestandsmerkmal „sexuelle Handlung von einem Kind“ i.S.d. § 184b Absatz 1 auch „Posing“-Fotos: Hierbei kommt es weder darauf an, ob eine Manipulation des Körpers erfolgt, noch darauf, ob das Kind zu dieser Handlung i.S.d. § 176 IV Nr. 2 StGB von einem anderen bestimmt worden ist.

http://strafverteidigung-hamburg.com/17 ... 184b-stgb/
Nach der Neufassung des § 184 b StGB ist diese Regelungslücke vom Tisch. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184 b StGB umfasst nun eindeutig auch Posingbilder. Neu ist, dass jetzt auch nach dem Gesetzeswortlaut die sexuellen Handlungen von Kindern nicht mehr eine Stimunaltion oder Manipulation am Körper des Kindes erfordern.

http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec4/544.html
Der Gesetzgeber hat hier eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Strafbar ist nunmehr auch der Besitz sogenannter Posingbilder. Hierbei kommt es wieder darauf an, um was für Bilder es sich im Einzelfall handelt.

http://www.hamburger-anwalt.de/artikel/ ... __926.html

Auch die Polizei geht davon aus, dass Posing strafbar ist:

Darüber hinaus ist im Jahr 2008 mit der Gesetzesänderung zum § 176 StGB die durch das so genannte Posing-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 entstandene Gesetzeslücke wieder geschlossen worden. Seither ist somit auch das "Posing", das aufreizende Zur-Schau-Stellen von Genitalien oder des Schambereichs der Kinder strafbar.

http://www.polizei-beratung.de/themen-u ... lagen.html
[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Du darfst auch gerne Urteile posten, oder Auszüge aus Kommentaren zum StGB, die anderes aufzeigen.
OK. In den Kommentaren steht Folgendes:
Schönke Schröder, 28. Auflage, 2010

§ 184b Randnummer 3a:
Bei bloß heimlich angefertigten Nacktaufnahmen eines Kindes liegt noch keine sexuelle [korrekt: sexülle. Anm. SaO] Handlung vor. Erfasst werden als sexuelle Handlung "von" einem Kind allerdings nicht nur Fälle, in denen das Kind Handlungen an sich selbst vornimmt, sondern auch Fälle, in denen es sexuell aufreizend posiert (BT-Drs. 16/3439 S. 9; ....); auf einen Körperkontakt kommt es schon nach dem Wortlaut nicht mehr an.
Nomoskommentar, 3. Auflage, 2010

zu §§184-184d - Randnummer 17:
§ 184b betrifft... Erweitert wird der Anwendungsbereich dadurch, dass mittlerweile auch das Posing strafbar ist und § 184b darauf Bezug nimmt. Der Tatbestand ist also auch erfüllt, wenn Kidner lediglich in einer etwa für pädophile [sic!!] Betrachter bestimmten Weise dargestellt werden (Wegfall des Hinweises auf einen sexuellen Missbrauch).
Nach der Aussage im Nomoskommentar ist die Schwelle zum Posingbild sogar noch niedriger: Während der erste Kommentar das sexüll Aufreizende in den Vordergrund stellt, würde es nach Nomos genügen, dass Pedoviele Zielgruppe sind. Dann kann auch ein ins Objektiv gestreckter Po ein strafbares Posingbild sein, wenn das Bild unter Pedovielen gehandelt wird.

Mehr Kommentare waren in meiner Stadtbücherei leider nicht vorhanden, aber vielleicht lieferst Du - wenigstens mal einen einzigen - Beleg für Deine bisher in den Raum gesponnenen Behauptungen.
Ansonsten habe ich langsam das Gefühl, dass Du und Verurteilt uns absichtlich an der Nase herum führen wollt.
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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Madicken
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Madicken »

Madicken hat geschrieben:Ich nehme mal an, auch Smaragd wird Dir (in sicher adäquaterer Weise) hierauf noch antworten.
Sag(te)/schrieb ich doch :D .

"Wer zeigt ein Kind, so wie es steht ? Wer stellt es ins Gestirn und giebt das Maß des Abstand ihm in die Hand ?
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von asgl »

"koketten Ziehens am Bündchen des Slips ... " also wenn DIE Richter nicht pädophil sind ...


Liebe Grüße
asGL
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von gelöscht_13 »

Wenn Du hier noch einmal so einen Unsinn postest und damit User auf einen strafbaren Pfad lockst, dann wirst Du die Tore des Forums demnächst verschlossen sehen.
Ich gehe selbst- aber danke fürs Angebot.

2008 gab es Urteile dazu nach der Gesetzesänderung, bis das Gericht fest stellte, dass es nicht mehr ernst genommen wurde und es so machte wie bisher.

Eine Salat Gurke essen ist keine sexuelle Handlung- das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand.
koketten Ziehens am Bündchen des Slips verleiht dies dem Bild einen sexuellen Bezug
Ebenso hirnverbrannt- wer soll denn das glauben? Zumal es um sexuelle Handlungen und nicht einen sexuellen Bezug geht, wie Sascha es richtig beschrieb. Das ist nichts anderes als ein richterliches Fehlurteil und oh Wunder- auch diese machen Fehler.

Dass Du hier richterliche Fehlurteile aus dem Kuriositätenkabinett zitierst macht Deine Aussagen nicht richtig.
@sus: Mit Masturbation tut das Kind eine strafbare Handlung nach §176- kann dafür aber aus Alterschutzgründen nicht belangt werden. Eltern haften für den Besitz ihrer Kinder sozusagen und sind verpflichtet, diese Handyaufnahmen zu löschen.
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Exhi
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Exhi »

wenn ein mädchen posingbilder zu einem jungen schickt, macht sie das aus einem sexuellen anreiz. also auf jeden fall kinderpornografie.
denn es gilt laut § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV anzunehmen, dass
Kinder oder Jugendliche eine unnatürliche geschlechtsbetonte Körperhaltung darstellen
Der Begriff "geschlechtsbetont" bedeutet, dass die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gedrückt wird, wobei nicht erforderlich ist, dass die Darstellung pornographisch ist. Unnatürlich ist ein Verhalten, das nicht den altersadäquaten Verhaltensweisen entspricht. Die Verhaltensweisen beziehen sich auf den normalen, durchschnittlichen Entwicklungsstand auf dem Gebiet der Sexualität. Einfache FKK-Bilder, Bikini-Bilder etc. unterfallen den Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürliche geschlechtsbetonter Körperhaltung daher nicht.*

darunter fallen dann wohl auch die bilder der LS- serie. und wenn dann noch ein pädo die bilder hat, liegt es ja wiederum auch an den richter. der wird es dann auf jeden fall als kipo werten. leider ist mir auch noch kein fall bekannt wo es zur verurteilung diesbezüglich kam. aber ich würd´s nicht drauf ankommen lassen!


*http://www.lehrer-online.de/posenbilder.php


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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Sascha »

Erstmal vielen Dank für deine vielen Zitate.
Smaragd aus Oz hat geschrieben: aber vielleicht lieferst Du - wenigstens mal einen einzigen - Beleg für Deine bisher in den Raum gesponnenen Behauptungen.
Gerne, und dazu zitiere ich fast aus dem von dir zitierten berühmten Urteil:
Smaragd aus Oz hat geschrieben:Hier sicherheitshalber die Begründungskette eines Gerichtes aus einem berühmten Urteil nach der 2008er Reform:
Die Vornahme einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt einen solchen Kontakt demgegenüber nicht voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer etwa im Fall des so genannten Posings in einer obszönen Haltung abgebildet wird[/color] (vgl. BGHSt 43, 366 ff.; Röder a.a.O.) oder sexuelle Handlungen nur angedeutet werden. [...] Die von dem Angeklagten gefertigten Bilder erfüllen diese Voraussetzungen jedenfalls überwiegend, da ungeachtet des Umstandes, dass der Junge auf ihnen vollständig bekleidet ist, für einen unbefangenen Betrachter aufgrund der unnatürlichen Art und Weise, mit der der Junge die Gurke handhabt :shock: , jedenfalls im Fall der ersten drei aufgeführten Bilder unmittelbar deutlich wird, dass mit den Bildern ein Oralverkehr nachgestellt wird, wobei die Salatgurke jeweils als Platzhalter für ein erigiertes männliches Glied fungiert.[...]
Alles: 8 KLs 2/10
Also zitierst du aus einem Urteil, was vom BGH in genau dem wichtigen Punkt korrigiert worden ist:
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen dreier am 12. August 2009 in der Absicht der Verbreitung angefertigter Bilder wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 3 i.V.m. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (Fall II.13 der Urteilsgründe; Freiheitsstrafe zwei Jahre und vier Monate) verurteilt hat, rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Bestrafung wegen des Herstellens pornografischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
....
Das verleiht den Fotos die Qualität pornografischer Schriften im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB (vgl. Laufhütte/Roggenbuck, aaO, § 184 Rn. 5 bis 8), die der Angeklagte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 StGB hergestellt hat.
BGH, 16.03.2011 - 5 StR 581/10
Also, der Mann, der das Salatgurkenfoto hergestellt hat, hat ein pornographisches Foto von einem Kind hergestellt. Aber er wurde nur nach §184 verurteilt, Höchststr. 1 Jahr, nicht für die Herstellung kinderpornographischer Schriften nach §184b (1) mit Höchststrafe 5 Jahre, bzw. wie im Urteil nach 176a .

Das bedeutet ja doch wohl, dass das Salatgurken-Bild eben nicht als kinderpornographisch im Sinne des 184b klassifiziert wurde. Sondern lediglich als pornographisch.

OK. In den Kommentaren steht Folgendes:
Schönke Schröder, 28. Auflage, 2010

§ 184b Randnummer 3a:
Bei bloß heimlich angefertigten Nacktaufnahmen eines Kindes liegt noch keine sexuelle [korrekt: sexülle. Anm. SaO] Handlung vor. Erfasst werden als sexuelle Handlung "von" einem Kind allerdings nicht nur Fälle, in denen das Kind Handlungen an sich selbst vornimmt, sondern auch Fälle, in denen es sexuell aufreizend posiert (BT-Drs. 16/3439 S. 9; ....); auf einen Körperkontakt kommt es schon nach dem Wortlaut nicht mehr an.
16/3439 bezieht sich allerdings auf den Entwurf, der in der Form gar nicht durchgekommen ist. Also auf gar kein offiziell zu Recht gewordenes Dokument.
Nomoskommentar, 3. Auflage, 2010
Da das obige BGH-Urteil vom 16.03.2011 ist, können beide Kommentare das noch gar nicht berücksichtigt haben.

Also mal auseinanderklamüsern was wir real haben:

1.) Da war die Absicht der Regierung, Posing-Bilder zu kriminalisieren.
2.) Die ursprüngliche Formulierung würde dies auch erreichen, allerdings nur wenn man ein Posieren als sexuelle Handlung klassifiziert. Diese Absichtserklärung erklärt ausreichend die von dir zitierten Quellen,
3.) In der modifizierten (und dann auch angenommenen) Version wurde dies wieder durch einen Hinweis auf §176 (1) ergänzt. Dies ist nur sinnvoll, wenn dieser Paragraph beschreibt, um was es genau geht.
4.) Ich sehe einen zumindest potentiellen Widerspruch zwischen §176 (1) und "von, an oder vor Kindern", weil ein einzelnes onanierendes Kind zwar als sexuelle Handlung von einem Kind betrachtet werden kann, aber nicht unter §176 (1) fällt, auf den nun einmal nach Gesetzestext verwiesen wird. Da aber so ein Verweis nun einmal dazu da ist, etwaige Verständnisprobleme aufzuklären, müsste hier der Verweis das sein, was entscheidend ist. Ein formal-logischer Widerspruch besteht sowohl beim allein onanierenden als auch bei mehreren onanierenden, solange sie sich gegenseitig nicht berühren, da beides nicht unter §176 (1) fällt. Die Kids würden nur gegen §176 (4) verstoßen.
5.) Wir haben das BGH-Urteil, nach dem das Salatgurken-Bild nicht unter §184b verurteilt wurde, und das obwohl es als pornographisch klassifiziert wurde.
6.) Ein Präzedenzfall wo ein Bild eines onanierenden Kindes bis nach oben durch unter §184b fällt hab ich bisher nicht gefunden.

Ich fasse das Ganze mal unter unklar zusammen. Und wenn irgendjemand wegen Besitz von einzelnen onanierender Nackedeis einen Prozess kriegt, würde ich seinem Rechtsanwalt empfehlen, das bis ganz nach oben durchzutesten.

In jedem Fall hätten wir, aufgrund des Widerspruchs, einen für die Kompetenz des Gesetzgebers sehr peinlichen Fall: Eine Unfähigkeit, eindeutige Gesetze auch nur zu formulieren.
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Exhi »

Der Bundesgerichtshof hat zur bisherigen, bis 4. 11. 2008 geltenden Fassung des § 184b StGB, die Auffassung vertreten, dass das Verbreiten von „Posing”-Bildern nicht strafbar ist (BGHSt 50, S. 370 ff.). Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie” vom 31. 10. 2008 (BGBl I 2008, S. 2149) ist § 184b Absatz I StGB novelliert worden. Mit der Novelle sollte unter anderem die vom Bundesgerichtshof festgestellte Gesetzeslücke geschlossen werden. Seit dem der neue § 184b StGB am 05.11.2008 in Kraft getreten ist, fallen unter das Tatbestandsmerkmal „sexuelle Handlung von einem Kind“ i.S.d. § 184b Absatz 1 auch „Posing“-Fotos: Hierbei kommt es weder darauf an, ob eine Manipulation des Körpers erfolgt, noch darauf, ob das Kind zu dieser Handlung i.S.d. § 176 IV Nr. 2 StGB von einem anderen bestimmt worden ist.*

*http://strafverteidigung-hamburg.com/17 ... 184b-stgb/



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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von gelöscht_13 »

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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Exhi »

nee du, der anschiss lauert überall..
selbst wenn ich bilder von mädchen sammeln würde die angezogen sind, würde ich angst haben als psychisch kranker pädophiler in die klapse gesteckt zu werden. :roll:



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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Also zitierst du aus einem Urteil, was vom BGH in genau dem wichtigen Punkt korrigiert worden ist:
Wenn Du den BGH schon zitierst, dann solltest Du auch die Stelle zitieren, in der er schreibt, warum er das Gurkenbild nicht als kinderpornografisch ansieht. Ansonsten könnten Unwissende nämlich den falschen Eindruck bekommen, nach Einsicht des BGH sei Posing generell nicht strafbar:
(1) Es ermangelt der Vornahme einer sexuellen Handlung (§ 184g Nr. 1 StGB) durch ein Kind. Zwar hat der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) auch das sexuell aufreizende Posieren von Kindern als eine solche Handlung erfasst (BTDrucks. 16/9646 S. 2, 35 f.). Hierzu zählen jedenfalls Vorgänge, die gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen (vgl. schon BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f sexuelle Handlung 2). Für das Posieren in obszönen Stellungen ist indes die Sicht auf sexualbezogene Körpermerkmale des Kindes erforderlich (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184b Rn. 3). Solches ist bei dem vollständig bekleideten Sohn des Angeklagten nicht gegeben.

[...] Die dargestellte Handlung überschreitet unter beiden Gesichtspunkten nicht die Erheblichkeitsschwelle :!: des § 184g Nr. 1 StGB
BGH sagt genau und exakt das, was ich oben als Kurzzusammenfassung gepostet hatte:
[color=#000000]SaO[/color] hat geschrieben:Geschlechtsbetontes Posieren mit Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle
:arrow:
sexülle Handlung von Kind.
Abbildung von sexüller Handlung von Kind
:arrow:
Kinderporno.
Dass der BGH beim speziellen Gurkenbild die Erheblichkeitsschwelle (!) nicht überschritten sah, ist die rechtliche Würdigung eines Einzelbildes, ändert aber nichts daran, dass Posing mit Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle (und das ist nach § 184g nun mal sowieso Voraussetzung) das Posing strafbar war und bleibt. Das hat der BGH - sozusagen obiter dictum - in der zitierten Passage sogar noch mal klargestellt und den Inhalt von Regierungsentwurf und StGB-Kommentaren bestätigt!
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Sascha »

Smaragd aus Oz hat geschrieben: Wenn Du den BGH schon zitierst, dann solltest Du auch die Stelle zitieren, in der er schreibt, warum er das Gurkenbild nicht als kinderpornografisch ansieht. Ansonsten könnten Unwissende nämlich den falschen Eindruck bekommen, nach Einsicht des BGH sei Posing generell nicht strafbar:
(1) Es ermangelt der Vornahme einer sexuellen Handlung (§ 184g Nr. 1 StGB) durch ein Kind. Zwar hat der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) auch das sexuell aufreizende Posieren von Kindern als eine solche Handlung erfasst (BTDrucks. 16/9646 S. 2, 35 f.). Hierzu zählen jedenfalls Vorgänge, die gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen (vgl. schon BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f sexuelle Handlung 2). Für das Posieren in obszönen Stellungen ist indes die Sicht auf sexualbezogene Körpermerkmale des Kindes erforderlich (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184b Rn. 3). Solches ist bei dem vollständig bekleideten Sohn des Angeklagten nicht gegeben.
Dass der BGH beim speziellen Gurkenbild die Erheblichkeitsschwelle (!) nicht überschritten sah, ist die rechtliche Würdigung eines Einzelbildes, ändert aber nichts daran, dass Posing mit Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle (und das ist nach § 184g nun mal sowieso Voraussetzung) das Posing strafbar war und bleibt. Das hat der BGH - sozusagen obiter dictum - in der zitierten Passage sogar noch mal klargestellt und den Inhalt von Regierungsentwurf und StGB-Kommentaren bestätigt!
Soweit ok, allerdings geht es sowohl im Urteil selbst als auch in 16/9646 S.2 (was 35 f bedeutet bleibt mir unklar, das Ding hat nur 18 Seiten) um etwas anderes als die Strafbarkeit des Besitzes:
16/9646 S.2 hat geschrieben:§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB soll in der Weise umformuliert werden, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05 – Rechnung getragen und das Bestimmen eines Kindes zu aufreizendem und geschlechtsbetontem Posieren wieder unter Strafe gestellt wird.
Was auch ganz eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht
StGB hat geschrieben:§ 176 (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
....
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
Also das Herstellen von Posingbildern durch ein Bestimmen des Kindes ist illegal. Und in der von dir zitierten Begründung ging es darum, warum dieser Paragraph nicht anwendbar ist. Das begründet der BGH mit der fehlenden Erheblichkeit.

Die Frage ist jedoch, ob der Besitz illegal ist. Schließlich könnte ein Onanierporno ja trotzdem ganz legal entstehen, wenn das Kind sich selbst dabei aufnimmt, also nicht zum Posieren bestimmt wird.
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Smaragd aus Oz
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Re: Lustig ist das Facbookleben....

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Die Frage ist jedoch, ob der Besitz illegal ist.
Jaaaaaaaaaha :D , denn der Besitz und alle Absätze II bis VI gelten im § 184b StGB für: Kinderpornografische Schrift, nur dass es eine - für die Frage des Posing unerhebliche - Differenzierung zwischen tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen gibt.
Und was kinderpornografische Schrift ist, sagt Absatz 1: "pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (= kinderpornographische Schriften)".
Und was "sexülle Handlung von Kindern" auch ist, wissen wir nun hoffentlich langsam: sexüll aufreizendes Posieren von Kindern.

Also:
  • 1. Bild mit sexüll aufreizender Pose = Kinderpornografische Schrift.
  • 2. Wer Besitz an kinderpornografischer Schrift (mit tatsächlichem oder pups Geschehen, bla) sich verschaffen will, wird bestraft, Absatz 4 Satz 1.
  • 3. Wer die kinderpornografische Schrift (sexülles Posing) besitzt, wird auch bestraft, Absatz 4 Satz zwo.


Man muss nur das Gesetz und den BGH lesen. Genau das steht da drin.


[color=#000000]Sascha[/color] hat geschrieben:Schließlich könnte ein Onanierporno ja trotzdem ganz legal entstehen, wenn das Kind sich selbst dabei aufnimmt, also nicht zum Posieren bestimmt wird.
Das ist doch eine völlig andere Frage. Beim selbstgedrehten Onanieren mag vielleicht die Herstellung legal sein (was hier nie unsere Frage war!), aber wer den Selbstdreh besitzt, besitzt eine kinderpornografische Schrift (sexülle Handlung von einem Kind in medialer Form) und macht sich strafbar. Lies das Gesetz!
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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