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Wir / Satzung

Satzungsentwurf mit Stand vom 18.4.2001. Diese Satzung ist noch nicht gültig (siehe Impressum)



Präambel

In der "Arbeitsgemeinschaft baumstark leben" arbeiten Menschen unabhängig ihrer Weltanschauung und ihrer sexuellen Orientierung gleichberechtigt zusammen.


§ 1

  1. Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Lebenshilfe und Seelsorge für sexuell benachteiligte Menschen baumstark leben" kurz: "Arbeitsgemeinschaft baumstark leben"

  2. Der Verein soll nicht 1) in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 07381 Langenorla.

  4. Der Verein "Arbeitsgemeinschaft baumstark leben" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  5. Zweck des Vereins ist umfassende Lebenshilfe und Seelsorge für sexuell benachteiligte Minderheiten, insbesondere pädoerotisch- und exhibitionistisch empfindende Menschen.

  6. Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

    1. Der Verein betreut sexuell benachteiligte Menschen und deren Angehörige in weiterem Sinne umfassend seelsorgerlich, sozial-diakonisch und pädagogisch. Er fördert und unterstützt darüber hinaus die psychologische und therapeutische Hilfe für sexuell benachteiligte Menschen im In- und Ausland.

    2. Der Verein unterhält eine Internet Domäne, die sexuell benachteiligten Menschen Hilfestellung zur Bewältigung ihres Lebens und ihrer Probleme gibt, sowie weitere technisch nutzbare Angebote im Internet, die den Vereinszweck fördern.

    3. Der Verein fördert die Sensibilisierung der Gesellschaft und der christlichen Gemeinden für das Problemfeld sexueller Benachteiligung und betreibt in diesem Sinne Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen auch Herstellung und Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial sowie Informationsveranstaltungen in allen Bereichen der Gesellschaft und ihren Einrichtungen.

    4. Der Verein ist aus christlicher Nächstenliebe und diakonischer Verantwortung heraus entstanden. Aufgrund dieser Wurzeln sollen Gottes Liebe bezeugt und als Hilfe zur Lebensgestaltung von den Christen des Vereins angeboten werden.

    5. Der Verein fördert Fachberatung und Kontaktpflege für seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter.

    6. Der Verein sucht die Zusammenarbeit und den Kontakt mit / zu fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, den Strafvollzugsbehörden, Kirchen und Gemeinden und der Justiz im allgemeinen.

    7. Der Auftrag der Lebenshilfe und Seelsorge erstreckt sich insbesondere auf auch auf sexuell benachteiligte, straffällig gewordene Menschen im Straf- und Maßregelvollzug.

    8. Der Verein nimmt durch diakonisches Handeln aus dem Glauben begründete Verantwortung im In- und Ausland wahr.



§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.



§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Grundlage und Zweck und Präambel des Vereins anerkennt und bereit ist, in ihm und seinen Untergliederungen verantwortlich mitzuarbeiten.

  2. Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

  3. Über die Aufnahme der unter § 5 Abs. 1. und 2. genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.

  5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Rückerstattung von Beitragszahlungen für das begonnene Geschäftsjahr erfolgt nicht.

  6. Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder dem Verein Schaden zufügt oder die Gefahr dazu besteht. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluß die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet zum nächstmöglichen Sitzungstermin endgültig. Bis dahin bleibt der Ausschluß wirksam.

  7. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser trifft alle für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat deren Beschlüsse auszuführen.

  2. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Kassenführer

      sowie gegebenenfalls auf Beschluß der Mitgliederversammlung:

    4. dem Beisitzer

    5. dem Sekretär oder zweiten Beisitzer


  3. Der Vorstand hat somit entweder 3 oder 5 Mitglieder, nie jedoch eine gerade Anzahl.

  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Die Mitgliederversammlung kann eine Person zur hauptberuflichen Geschäftsführung beauftragen und anstellen. In diesem Fall wird diese Person damit auch auf unbestimmte Zeit in den Vorstand, in das Amt des Sekretärs berufen. Mit Beendigung seiner Anstellung als Geschäftsführer scheidet er aus dem Vorstand aus.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihre Arbeit bis zu einer Neuwahl fort.

  7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen können auch, sofern sie lückenlos protokolliert werden, unter Verwendung technischer Hilfsmittel (z. B. als Online-Konferenz oder über IRC-Server) stattfinden.


§ 8 Vertretung

  1. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können ihre Vertretungsberechtigung für den Einzelfall auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus

    1. den ordentlichen Mitgliedern

    2. den Ehrenmitgliedern

    3. den Fördermitgliedern und / oder deren Vertretern


  2. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes anwesende Ehrenmitglied hat eine Stimme.

  3. Mitglieder können die Vertretung anderer, nicht anwesender Mitglieder übernehmen und in deren Namen stimmen. Dazu ist dem Versammlungsleiter die schriftliche Legitimation vorzulegen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.

  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört

    1. die Wahl des Vorstands

    2. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichtendes Kassenberichts des Kassenführers und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

    3. die Entlastung des Vorstands

    4. die Wahl der Kassenprüfer

    5. die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes

    6. die Entscheidung wichtiger, vermögensrechtlicher Angelegenheiten

    7. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

    8. die Entscheidung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

    9. die sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.


  5. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall auch über andere Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung der Vorstand zuständig ist, beschließen.


§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Auf Beschluß des Vorstands beruft der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls einberufen werden, wenn es mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens
    14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung postalisch oder via Email zuzustellen.

  3. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis zu zwei Wochen vor der Einberufungsfrist nach Absatz 2. beim Vorstand einreichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind beide verhindert, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzungsleitung übernehmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Beratung einer von der Mitgliederversammlung zu benennenden Wahlkommission übertragen werden.

  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens 10 % der Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten.

  9. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn drei Viertel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß erklären. Auch eine Erklärung per Email gilt als schriftlich gegeben.


§ 11 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen mindestens den Ort und das Datum der Versammlung, den Namen des Sitzungsleiters, die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Der Vorstand kann einen Schriftführer beauftragen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.



§ 12 Finanzen, Kassenführung und Vermögensverwaltung

  1. Die für seine Tätigkeit notwendigen finanziellen Mittel bringt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, sonstige Pflichtzahlungen der Mitglieder und durch freiwillige Gaben der Mitglieder und Freunde des Vereins auf.

  2. Der Verein unterhält eine Vereinskasse, die vom Kassenführer verantwortlich verwaltet wird. Die Kassenführung ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hermann Gmeiner Fonds zur Unterstützung der SOS Kinderdörfer in Koloumbien, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zugunsten von Kindern zu verwenden hat.



Entwurf der Satzung: Andreas Mulack, Stand 10.04.2001


1) Die Eintragung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn mindestens 7 Gründungsmitglieder vorhanden sind.

Community

Wieder online
Wir sind wieder online aber das Angebot ist noch sehr bescheiden. Es wird in den nächsten Wochen aber täglich wachsen.
Neue Seiten kündige ich hier an.
Das neue Forum steht dann erst mit Version 0.5 spätestens Ende Mai zur Verfügung.


Angriff
Am Nachmittag des 17.5. kam es zu einem laienhaft ausgeführten Angriff auf unsere Domain. Es entstand kein Schaden. Aufgrund des hohen zerstörerischen Potientials des I-Wurms haben wir uns jedoch die Mühe gemacht, Host und IP des Angreifers aufzudecken und inzwischen Strafanzeige erstattet.

Entwicklung
Unser neues Forum wächst im Hintergrund. Einen ersten Screenshot gibt es hier zu sehen.

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