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Wir
/ Satzung
Satzungsentwurf mit Stand vom 18.4.2001. Diese Satzung ist
noch nicht gültig (siehe Impressum)
Präambel
In der "Arbeitsgemeinschaft baumstark leben" arbeiten
Menschen unabhängig ihrer Weltanschauung und ihrer sexuellen
Orientierung gleichberechtigt zusammen.
§ 1
- Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Lebenshilfe
und Seelsorge für sexuell benachteiligte Menschen baumstark
leben" kurz: "Arbeitsgemeinschaft baumstark
leben"
- Der Verein soll nicht 1) in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in 07381 Langenorla.
- Der Verein "Arbeitsgemeinschaft baumstark leben" verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist umfassende Lebenshilfe und Seelsorge
für sexuell benachteiligte Minderheiten, insbesondere
pädoerotisch- und exhibitionistisch empfindende
Menschen.
- Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
- Der Verein betreut sexuell benachteiligte Menschen und deren
Angehörige in weiterem Sinne umfassend seelsorgerlich,
sozial-diakonisch und pädagogisch. Er fördert und unterstützt
darüber hinaus die psychologische und therapeutische Hilfe für
sexuell benachteiligte Menschen im In- und Ausland.
- Der Verein unterhält eine Internet Domäne, die sexuell
benachteiligten Menschen Hilfestellung zur Bewältigung ihres
Lebens und ihrer Probleme gibt, sowie weitere technisch nutzbare
Angebote im Internet, die den Vereinszweck fördern.
- Der Verein fördert die Sensibilisierung der Gesellschaft und
der christlichen Gemeinden für das Problemfeld sexueller
Benachteiligung und betreibt in diesem Sinne
Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen auch Herstellung und
Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial sowie
Informationsveranstaltungen in allen Bereichen der Gesellschaft
und ihren Einrichtungen.
- Der Verein ist aus christlicher Nächstenliebe und
diakonischer Verantwortung heraus entstanden. Aufgrund dieser
Wurzeln sollen Gottes Liebe bezeugt und als Hilfe zur
Lebensgestaltung von den Christen des Vereins angeboten
werden.
- Der Verein fördert Fachberatung und Kontaktpflege für seine
haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
- Der Verein sucht die Zusammenarbeit und den Kontakt mit / zu
fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, den
Strafvollzugsbehörden, Kirchen und Gemeinden und der Justiz im
allgemeinen.
- Der Auftrag der Lebenshilfe und Seelsorge erstreckt sich
insbesondere auf auch auf sexuell benachteiligte, straffällig
gewordene Menschen im Straf- und Maßregelvollzug.
- Der Verein nimmt durch diakonisches Handeln aus dem Glauben
begründete Verantwortung im In- und Ausland
wahr.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person
werden, die Grundlage und Zweck und Präambel des Vereins anerkennt
und bereit ist, in ihm und seinen Untergliederungen verantwortlich
mitzuarbeiten.
- Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders
verdient gemacht haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragszahlung befreit.
- Über die Aufnahme der unter § 5 Abs. 1. und 2. genannten
Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von
Gründen erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluß.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine
Rückerstattung von Beitragszahlungen für das begonnene
Geschäftsjahr erfolgt nicht.
- Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn
ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder dem
Verein Schaden zufügt oder die Gefahr dazu besteht. Vor dem
Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied
kann gegen den Ausschluß die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet zum nächstmöglichen Sitzungstermin endgültig. Bis
dahin bleibt der Ausschluß wirksam.
- Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind
Jahresbeiträge und jeweils zum 31. Januar des laufenden Jahres
fällig. Über deren Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser trifft
alle für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen
Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der
Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat
deren Beschlüsse auszuführen.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
sowie gegebenenfalls auf Beschluß
der Mitgliederversammlung:
- dem Beisitzer
- dem Sekretär oder zweiten Beisitzer
- Der Vorstand hat somit entweder 3 oder 5 Mitglieder, nie
jedoch eine gerade Anzahl.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Person zur
hauptberuflichen Geschäftsführung beauftragen und anstellen. In
diesem Fall wird diese Person damit auch auf unbestimmte Zeit in
den Vorstand, in das Amt des Sekretärs berufen. Mit Beendigung
seiner Anstellung als Geschäftsführer scheidet er aus dem Vorstand
aus.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der
Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihre
Arbeit bis zu einer Neuwahl fort.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen können auch, sofern
sie lückenlos protokolliert werden, unter Verwendung technischer
Hilfsmittel (z. B. als Online-Konferenz oder über IRC-Server)
stattfinden.
§ 8 Vertretung
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten
jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können
ihre Vertretungsberechtigung für den Einzelfall auf andere
Vorstandsmitglieder übertragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus
- den ordentlichen Mitgliedern
- den Ehrenmitgliedern
- den Fördermitgliedern und / oder deren Vertretern
- Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes anwesende
Ehrenmitglied hat eine Stimme.
- Mitglieder können die Vertretung anderer, nicht anwesender
Mitglieder übernehmen und in deren Namen stimmen. Dazu ist dem
Versammlungsleiter die schriftliche Legitimation vorzulegen. Kein
Mitglied darf jedoch mehr als 3 Stimmen auf sich
vereinigen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört
- die Wahl des Vorstands
- die Entgegennahme von Rechenschaftsberichtendes
Kassenberichts des Kassenführers und des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes
- die Entscheidung wichtiger, vermögensrechtlicher
Angelegenheiten
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins
- die Entscheidung über Anträge des Vorstands und der
Mitglieder
- die sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen
Aufgaben.
- Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall auch über andere
Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung der Vorstand
zuständig ist, beschließen.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Auf Beschluß des Vorstands beruft der Vorsitzende, oder bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mindestens
einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die
Mitgliederversammlung kann ebenfalls einberufen werden, wenn es
mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe und des Zwecks verlangen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
spätestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung postalisch
oder via Email zuzustellen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis
zu zwei Wochen vor der Einberufungsfrist nach Absatz 2. beim
Vorstand einreichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom
Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu
setzen.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind
beide verhindert, kann ein anderes Vorstandsmitglied die
Sitzungsleitung übernehmen. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Beratung einer von der Mitgliederversammlung zu
benennenden Wahlkommission übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von
mindestens 10 % der Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der Stimmberechtigten.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig,
wenn drei Viertel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß
erklären. Auch eine Erklärung per Email gilt als schriftlich
gegeben.
§ 11 Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung
sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen
mindestens den Ort und das Datum der Versammlung, den Namen des
Sitzungsleiters, die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse im
Wortlaut enthalten. Der Vorstand kann einen Schriftführer
beauftragen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12 Finanzen, Kassenführung und
Vermögensverwaltung
- Die für seine Tätigkeit notwendigen finanziellen Mittel bringt
der Verein durch Mitgliedsbeiträge, sonstige Pflichtzahlungen der
Mitglieder und durch freiwillige Gaben der Mitglieder und Freunde
des Vereins auf.
- Der Verein unterhält eine Vereinskasse, die vom Kassenführer
verantwortlich verwaltet wird. Die Kassenführung ist jährlich von
zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan
aufzustellen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hermann
Gmeiner Fonds zur Unterstützung der SOS Kinderdörfer in Koloumbien,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zugunsten von Kindern zu verwenden
hat.
Entwurf der Satzung: Andreas Mulack, Stand 10.04.2001
1) Die Eintragung erfolgt auf Beschluß der
Mitgliederversammlung, wenn mindestens 7 Gründungsmitglieder
vorhanden sind.
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