Kein Förderer, eher ein Hemmer:
https://www.fsm.de/files/2022/03/entscheidung_paedophilieforum.pdf
Vor tausend Jahren gab es wohl mal eine Beschwerde gegen das GLF wegen einer fehlenden Altersprüfung vor dem Betreten des Forums.
Witzig finde ich folgende Passage auf Seite 3:
Als entwicklungsgefährdend gelten dabei vor allem Angebote, die Heranwachsende überfordern, verunsichern oder ängstigen und ihnen eine Übernahme problematischer sexueller Handlungsweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche schwere Gefährdung von Kindern und Jugendlichen dann offensichtlich, wenn die Möglichkeit einer gravierenden sozialethischen Desorientierung von Minderjährigen klar zutage tritt und deshalb ohne besondere Mühe erkennbar ist (BGHSt 8,80 ff).
Eine solche Möglichkeit einer gravierenden sozialethischen Desorientierung ist durch das Girlloverforum deutlich gegeben. Es ist vielfach wissenschaftlich erwiesen, dass sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern bei den Kindern schwere und dauerhafte Schäden psychischer und körperlicher Art hervorrufen können.
Eine gravierende sozialethische Desorientierung ist also durch das Girlloverforum deutlich gegeben. Bedeutet das nicht etwa, dass wir gar keine Kinder manipulieren müssen, sondern dass sich diese allein durch das Lesen unserer Texte manipuliert werden?
Sollten wir unsere Texte dann nicht wenigstens anpassen, damit sie auch von Zweitklässlerinnen verstanden werden?
Na denn, auf geht's. Für ein Forum in leichter Sprache.
Es wird von Moderatorenseite als ausdrückliche Diskussionsregel aufgestellt, dass Beiträge „untersagt“ sind, welche die Möglichkeit einvernehmlicher Kontakte zwischen Erwachsenem und Kind verneinen bzw. trotz einer „Einvernehmlichkeit“ von der Möglichkeit einer Schädigung für das Kind ausgehen.
Ähm... wer hat denn diese Regeln aufgestellt? Klingt irgendwie verschärft...
ein Forennutzer hat geschrieben:Ich guck es auch seit der ersten Folge und bisher waren schon EINIGE dabei, die mein
Steifes Glied hätten verwöhnen können.
Ähm... ja. Das waren früher wohl andere Zeiten
In Telemedien sind oben genannte offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Letzteres ist beim beanstandeten Angebot nicht der Fall.
Zum Glück hat sich in den letzten 17 Jahren im Internet so einiges geändert.
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