Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Warum sind in diesem Drecksstaat Kindersexgeschichten verboten? Das sind doch nur frei erfundene Geschichten, ohne Bilder. Man will sexuellen Missbrauch verhindern tut aber alles das die Pädos einen begehen. Danke drecks BRD.
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An alle Pedohasser
https://www.youtube.com/watch?v=09vFKfpyuII
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
In diesem Urteil wurde ein Mann nicht für das Verfassen eines kinderpornographisches Textes bestraft, weil es sich nicht um ein "wirklichkeitsnahes" oder "tatsächliches" Ereignis handelte.
http://www.zeit.de/politik/deutschland/ ... rnographie
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The heart wants what the heart wants
Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Wieso so wütend, Jonny? Ist irgendwas passiert?
Außerdem ist doch z.B. Lolita erlaubt. Oder das eine Buch von Thomas Mann.
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Es gab massenweise Kinderpornogeschichten im Netz, meines Wissens war das auch legal aber nun wohl doch nicht mehr oder findet man sowas irgendwo und ist es doch noch legal?
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Es geht ja darum das echte Taten nicht verhamlost werden sollen. Deshalb sind wirklichkeitsnahe kinderpornographische Erzeugnisse wie Texte und Zeichnungen in der BRD verboten. Das ist zwar ein schlag unter die Gürtelinie gegen die Kunstfreiheit in der BRD aber es geht ja um unsere Kinder.
Die staatliche Vernichtung von Puppen muss sich für ihre Besitzer wie die Ermordung eines geliebten Familienmitgliedes anfühlen. Konsequent gegen die politische Verfolgung und Inhaftierung von unschuldigen Menschen!
Meine TeleGuard-ID: YHB6PWGT9
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Es geht darum uns zu drangsalieren, Snuffvideos und Gewaltfilme und Gewaltspiele sind erlaubt aber Buchstaben die blöderweise Geschichten schreiben die moralisch verwerflich sind werden verboten, frag mich wen das schützen soll. Unglaublich.
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- Smaragd aus Oz
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Wahrscheinlich soll die Leserschaft vor Augenkrebs geschützt werden. ZB vor Deiner Stadtpark-Geschichte aus dem Frühjahr 2012, in der ein "Holger" im Stadtpark stumpf ein Mädchen ins Gebüsch zog und vergewaltigte.[color=#000000]Jonny[/color] hat geschrieben:frag mich wen das schützen soll
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Sowas hat Jonny mal geschrieben? Ist ja gruselig![color=#008000]Smaragd[/color] hat geschrieben:ZB vor Deiner Stadtpark-Geschichte aus dem Frühjahr 2012, in der ein "Holger" im Stadtpark stumpf ein Mädchen ins Gebüsch zog und vergewaltigte.

Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Was für ne Stadtparkgeschichte???
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Du kannst so viele als fiktive Darstellung erkennbare Kindersexgeschichten oder Sexbilder besitzen, beziehen und sogar mit deinen Freunden teilen. Nur herstellen und öffentlich verbreiten solltest du sie nicht. Egal wie detailliert die Beschreibungen der Geschichte sind, wenn es klar als fiktiver Roman zu erkennen ist, ist auch der Besitz straffrei. Zumindest noch.
Dass man sich daraus auch, auf Grund kriminalistischer Erfahrung, so einiges zusammenstricken kann, steht auf einem anderen Blatt. Das die Sache, also der Roman und die Zeichentrickbilder, eingezogen bleiben, falls beschlagnahmt, davon sollte man ausgehen. Du kommst halt nur nicht in den Knast dafür. Außer sie finden noch andere tolle Sachen.
Dass man sich daraus auch, auf Grund kriminalistischer Erfahrung, so einiges zusammenstricken kann, steht auf einem anderen Blatt. Das die Sache, also der Roman und die Zeichentrickbilder, eingezogen bleiben, falls beschlagnahmt, davon sollte man ausgehen. Du kommst halt nur nicht in den Knast dafür. Außer sie finden noch andere tolle Sachen.
„Der Straftatbestand des § 184 Abs. 5 StGB aF, die durch das 27. StrafrechtsÄndG vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1346) eingeführte Vorgängernorm des § 184b Abs. 2 StGB, stellte die Besitzverschaffung im Zweipersonenverhältnis nur für solche Schriften unter Strafe, die ein „tatsächliches“ Geschehen wiedergeben.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/3001, S. 4 ff.) wurde namentlich auf die Verbreitung kinderpornographischen Bild- und Videomaterials (S. 4) und – konkret – auf „kinderpornographische Filme, Videofilme, Photographien oder authentische Tonaufnahmen“ (S. 5) Bezug genommen. Die Bundesregierung stellte ergänzend klar, dass der Straftatbestand „auf die Fälle beschränkt bleiben“ solle, „in denen durch Videofilm, Film oder Foto ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird“. Demgegenüber sah sie bei „kinderpornographischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen“ den Strafgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitrage, dass Kinder als „Darsteller“ bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden (BT-Drucks. 12/3001, Anlage 3, S. 10).
Noch weiter ging der Rechtsausschuss des Bundestages: Er empfahl auch für den neuen Qualifikationstatbestand des banden- und gewerbsmäßigen Umgangs mit kinderpornographischen Schriften (§ 184 Abs. 4 StGB aF) eine Beschränkung auf Darstellungen, die ein „tatsächliches“ Geschehen wiedergeben (BT-Drucks. 12/4883, S. 5). Der Ausschuss begründete dies mit Bedenken, die erhöhte Mindeststrafe in § 184 Abs. 4 StGB aF auch für Fälle anzuwenden, „in denen lediglich Zeichnungen oder wörtliche Darstellungen gewerbs- oder bandenmäßig verbreitet werden“. Denn deren Entstehung sei „regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes verbunden““ (BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – 1 StR 8/13).
„Auch das Erfordernis der Normenklarheit spricht dagegen, bloß verbale Schilderungen als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens zu verstehen. Es ließen sich kaum generelle Kriterien finden, die eine klare Abgrenzung ermöglichten, wann ein Text ein Geschehen zumindest „wirklichkeitsnah“ wiedergibt. Damit hinge es von einem rechtlich kaum fassbaren Gesamteindruck ab, ob eine schriftliche Darstellung, etwa wegen ihrer Detailgenauigkeit, ihres Stils – Berichtsform oder erkennbar fiktive Schilderung – oder wegen ihres Bezuges auf tatsächlich existierende Personen als „wirklichkeitsnah“ oder – bei Nachweis eines vorausgegangenen tatsächlichen Missbrauchs – sogar als „tatsächlich“ eingestuft werden könnte. Zudem drohten Wertungswidersprüche zwischen nicht von § 184b Abs. 2 und 4 StGB erfassten erkennbar fiktiven bildlichen pornographischen Darstellungen und detailgenauen, als „tatsächlich“ oder zumindest „wirklichkeitsnah“ eingestuften Textdarstellungen“ (BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – 1 StR 8/13).
- Jester's Tear
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
Danke, medic - sehr interesante Zitate! Quelle? Stammt das aus den Kommentaren?
Ich hätte jetzt den Gesetzestext nämlich anders interpretiert.
Kann ich ja doch mal meinen Porno-Roman schreiben!
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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
In Japan soll es so Mangas geben - die nennen sich Lolicons. Fiktive "Pornos" mit Kinder ähnlichen Charaktere. Meist sind es Fanarts von bekannten Animes - Aus Schutz vor Zensur sind sie aber schon vorn "Werk" zensiert oder die Charaktere haben einen Fuchsschwanz.
Man kann sie angeblich in gut Sortierten Mangaläden in der FSK18 Abteilung kaufen. Genau weis ich das aber auch nicht.
Man kann sie angeblich in gut Sortierten Mangaläden in der FSK18 Abteilung kaufen. Genau weis ich das aber auch nicht.
Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
http://strafverteidigung-hamburg.com/18 ... nographie/Jester's Tear hat geschrieben:Stammt das aus den Kommentaren?
Nö, wie immer Aussagen von Anwälten die Kundenakquise betreiben.
Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
In Deutschland gibts Lunacons und die sind (noch) legal!MaraFan hat geschrieben:In Japan soll es so Mangas geben - die nennen sich Lolicons.

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Re: Dieser verfickte Drecksstaat!!!
LOL - Man bekommt jetzt ne PN wenn man Markiert wird.
Facebookisiert wird das GLF
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