Es wird der Besitz bestraft und die erbrachten Nachweise dafür.
Für den Versuch gibt es keine Nachweisregelungen. Daher steht nirgends etwas dazu. Zu etwas Sinnfreiem etwas zu schreiben macht keinen Sinn.
Irrelevant, ob es ein solches Urteil gibt. Nach meiner Auffassung ist der Versuch trotzdem strafbar.
Der vollendete Versuch mit tatsächlicher Verbreitung, ja.
Der gescheiterte Versuch ohne Verbreitung, nein.
Die Frage hierbei sind die Rahmenbedingungen. Wenn beispielsweise ein 14 Jähriger eine 13 Jährige auffordert, ihm Pornografische Darstellung von sich zu schicken. Da wäre die Aufforderung eine Anstiftung und somit strafbar.
Aber wenn einer meint, sich versuchsweise FKK-Kinderpornografien beschafft zu haben, wäre der Versuch der Verbreitung nicht illegal, weil solche Bilder nicht strafrelevant sind.
Versucht er an Hardcore-Videos zu kommen und gelingt das nicht, wäre das ebenso wenig strafbar und genauso schlecht nachweisbar.
Das ist deshalb nicht strafbar, weil das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal (schlüssige Darlegung vorausgesetz) fehlt. Das hat weder mit Versuch noch mit Vollendung etwas zu tun.
Das ist sehr wohl strafbar, weil Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Umsetzung) gegeben wären.
Deswegen spinnen wir ja viele Möglichkeiten durch, weil es nicht die eine Urteilsverkündung gibt, sondern gewisse unterschiedliche Urteile.Horizonzero hat geschrieben:Es kommt ja nicht nur auf die Buchstaben des Gesetzes an - auch die Frage welcher Richter urteilt ist erheblich ....
Dennoch sind ein paar Konstante vorhanden, wie dem, dass alleiniger Vorsatz kein Straftatbestand ist, der zu einer Verurteilung geführt hat und hoffentlich nie führen wird.
Der letzte Satz war nur auf die Verbreitung bezogen, da es dort einen speziellen Wortlaut gibt, der da unternimmt heißt. Bei anderen Paragraphen müsste man das wieder anders differenzieren...