Nein. Bei dem Versuch der Besitzbeschaffung, ohne tatsächliches Erlangen von Besitz, ist der Tatbestand des Verbreitens kinderpornografischer Schriften nicht erfüllt und das Verfahren wird eingestellt werden.Perma hat geschrieben:Ich meine, der Versuch der Besitzverschaffung ist als solches ebenfalls strafbar, denn der strafbare "Versuch" der Besitzverschaffung setzt bereits beim Ansetzen zum Versuch - durch die Formulierung "unternimmt" - ein. Mithin muß auch der Versuch der Besitzverschaffung strafbar sein.
Außerdem: ohne Beweise keine Gerichtsverfahren. Die Beweise wird es bei versuchtem Beschaffens nicht in ausreichendem Maße geben.
Der Versuch des Beschaffens kann als Verdacht für tatsächliches Verbreiten als Anfangsverdacht einen Ermittlungsstart bedeuten, aber verurteilt wird das nicht, solange sich keine pornografischen Schriften nach Artikel 184 finden lassen.
Davon ab: Bei dem Versuch des Verschaffens würde eine mildere Strafe als bei Besitz anfallen und das würde Geringfügigkeit bedeuten, was kein Verfahren wert wäre.
Zumal es viele Möglichkeiten zum Anfechten der Beweise und Kritik zur Beweiserhebung geben würde. Das ist der Aufwand nicht wert.
Ich lache mich jetzt noch über mein Urteil kaputt, weil ich nicht Schuld an dem verursachten Leid bin, was mir vorgewurfen wird. Wenn jetzt sogar der Versuch des Sammelns strafbar wäre, könnte ich nur noch lachend im Gerichtssaal sitzen bei einem derartigen Verfahren.