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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben:Ich meine, der Versuch der Besitzverschaffung ist als solches ebenfalls strafbar, denn der strafbare "Versuch" der Besitzverschaffung setzt bereits beim Ansetzen zum Versuch - durch die Formulierung "unternimmt" - ein. Mithin muß auch der Versuch der Besitzverschaffung strafbar sein.
Nein. Bei dem Versuch der Besitzbeschaffung, ohne tatsächliches Erlangen von Besitz, ist der Tatbestand des Verbreitens kinderpornografischer Schriften nicht erfüllt und das Verfahren wird eingestellt werden.
Außerdem: ohne Beweise keine Gerichtsverfahren. Die Beweise wird es bei versuchtem Beschaffens nicht in ausreichendem Maße geben.

Der Versuch des Beschaffens kann als Verdacht für tatsächliches Verbreiten als Anfangsverdacht einen Ermittlungsstart bedeuten, aber verurteilt wird das nicht, solange sich keine pornografischen Schriften nach Artikel 184 finden lassen.
Davon ab: Bei dem Versuch des Verschaffens würde eine mildere Strafe als bei Besitz anfallen und das würde Geringfügigkeit bedeuten, was kein Verfahren wert wäre.
Zumal es viele Möglichkeiten zum Anfechten der Beweise und Kritik zur Beweiserhebung geben würde. Das ist der Aufwand nicht wert.

Ich lache mich jetzt noch über mein Urteil kaputt, weil ich nicht Schuld an dem verursachten Leid bin, was mir vorgewurfen wird. Wenn jetzt sogar der Versuch des Sammelns strafbar wäre, könnte ich nur noch lachend im Gerichtssaal sitzen bei einem derartigen Verfahren.
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Horizonzero
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Horizonzero »

Was dann sicher als Uneinsichtig gewertet werden wird- mit entsprechender Zulage beim Strafmaß...
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Nein. Bei dem Versuch der Besitzbeschaffung, ohne tatsächliches Erlangen von Besitz, ist der Tatbestand des Verbreitens kinderpornografischer Schriften nicht erfüllt und das Verfahren wird eingestellt werden.
Wo steht denn in dem §184b, daß die Strafbarkeit den Tatbestand des Verbreitens erfordern würde?
Für die Strafbarkeit nach §184b ist ein Besitz nicht erforderlich, der Versuch der Besitzverschaffung reicht aus.


Das sieht das OLG Hamburg im Übrigen auch so:
26 Danach wird bestraft, wer es unternimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Versuch oder Vollendung), sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (S. 1), oder wer solche Schriften besitzt (S. 2).
Quelle: http://rechtsprechung.hamburg.de/jporta ... 010&st=ent
Verurteilt hat geschrieben:Außerdem: ohne Beweise keine Gerichtsverfahren. Die Beweise wird es bei versuchtem Beschaffens nicht in ausreichendem Maße geben.
Erstmal wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um Beweise zu sammeln. Gelegentlich soll es vorkommen, daß ein Beschuldigter auch mal ein Geständnis ablegt. Das taugt dann als Beweis allemal.
Verurteilt hat geschrieben:Davon ab: Bei dem Versuch des Verschaffens würde eine mildere Strafe als bei Besitz anfallen und das würde Geringfügigkeit bedeuten, was kein Verfahren wert wäre.
Das steht aber so auch nicht im Gesetz. Im Gesetz steht, daß für den Versuch oder den Besitz die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe ist.
Verurteilt hat geschrieben:Wenn jetzt sogar der Versuch des Sammelns strafbar wäre, könnte ich nur noch lachend im Gerichtssaal sitzen bei einem derartigen Verfahren.
Was dann dazu führen könnte, daß sich das Gericht geneigt fühlt, allein aufgrund deines Verhaltens vor Gericht das Strafmaß weitestgehend auszuschöpfen.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Horizonzero hat geschrieben:Was dann sicher als Uneinsichtig gewertet werden wird- mit entsprechender Zulage beim Strafmaß...
Falls das Gericht Gedanken lesen könnte ja.
Ohne gefundene Beweise können die einem nichts... daher ist das Wort Strafmaß in diesem Zusammenhang weit her geholt.

Die Selbstdarstellung vor Gericht ist eine völlig andere, als das Kopfkino.
Es geht darum, sich trotz der Diskrepanz zwischen Gedanken und gezeigtem Verhalten beherrschen zu können.
Ob das bei einer Anklage wegen versuchter Beschaffung möglich wäre, wage ich zu bezweifeln.
Würden die das als Uneinsichtigkeit werten, wäre der Weg Berufung bis in die höchste Distanz, weil ich da jegliche Strafe als überzogen empfinden würde.
Auch über die Rechtsauslegung und übertriebene Härte müsste in diesem Fall ausgiebig entschieden werden...
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben: Wo steht denn in dem §184b, daß die Strafbarkeit den Tatbestand des Verbreitens erfordern würde?
Für die Strafbarkeit nach §184b ist ein Besitz nicht erforderlich, der Versuch der Besitzverschaffung reicht aus.
Ohne Beweis keine Tat.
Das sieht das OLG Hamburg im Übrigen auch so:
26 Danach wird bestraft, wer es unternimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Versuch oder Vollendung), sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (S. 1), oder wer solche Schriften besitzt (S. 2).
Quelle: http://rechtsprechung.hamburg.de/jporta ... 010&st=ent
Schön für die, damit werden die aber nicht durchkommen.
Erstmal wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um Beweise zu sammeln. Gelegentlich soll es vorkommen, daß ein Beschuldigter auch mal ein Geständnis ablegt. Das taugt dann als Beweis allemal.
Ok. Aber Geständnisse lassen sich widerrufen, insofern es keine stichhaltigen Beweise gibt und derjenige einen einigermaßen tauglichen Anwalt aufsucht.
Alles andere wäre eine selbst verschuldete Verurteilung. Nicht wegen der Tat, sondern wegen der unnötig herbeigeführten Beweislast.
Das steht aber so auch nicht im Gesetz. Im Gesetz steht, daß für den Versuch oder den Besitz die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe ist.
Schön für das Gesetz. Die Richter haben ihre Beurteilung, die an Härte und Menge der Bilder und Videos bemessen wird. Steht nicht im Gesetz, ist aber so. 0 gefundene Bilder und Videos, die strafrelevant wären, würden somit selbst bei einem Geständnis des Vorsatzes nicht zu einer Strafe führen.
Dafür ist kein Strafmaß vorgesehen. Bis zu 2 Jahren wegen Vorsatz- mach Dich bitte nicht lächerlich.
Was dann dazu führen könnte, daß sich das Gericht geneigt fühlt, allein aufgrund deines Verhaltens vor Gericht das Strafmaß weitestgehend auszuschöpfen.
Für 0 Bilder, 0 Beweise gibt es kein Strafmaß. Ein nicht vorhandenes Strafmaß voll ausschöpfen können die gern.
Selbstverständlich bin ich nicht so dumm, es darauf ankommen zu lassen und sage denen, was die hören wollen- mit leichten Gestiken, was ich wirklich davon halte, was dem Strafmaß eher förderlich ist, weil die übertriebene Härte den Richtern durchaus bewusst ist und sie selbst in einer psychologischen Rechtfertigungssituation mit ihrem Gewissen sind.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#FF00FF]Perma[/color] hat geschrieben:Im Gesetz steht, daß für den Versuch oder den Besitz
-_-

Im Gesetz steht:

"Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen"

Das Unternehmen der Besitzverschaffung ist die Tat. Ein Versuch der Tat (Versuch des Unternehmens der Besitzverschaffung) ist nicht strafbar!! Zum Donnerbalken noch mal...
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Kreuzdonnerwetter noch mal. Nein.

§11 StGB:
[...]6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;[...]


Insofern ist der Versuch der Besitzbeschaffung mit der Vollendung gleichgestellt, mithin der Versuch als solches strafbar.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Nein. Es muss Versuch und Vollendung zusammen kommen.
Nur so ergibt sich das Unternehmen kinderpornographische Schriften zu verschaffen und Beweise anzuführen.
Eine Vollendung ohne vorhandenen Versuch wäre nicht strafbar, insofern sich ein Fremdverschulden nachweisen ließe. Der Versuch wird als hinreichende Bedingung gewertet, um einen Anfangsverdacht zu haben, der mit Beweisen gekrönt wird- tatsächliche Bilder oder Videos.
Sollte einer dieser Faktoren nicht ausreichend erfüllt sein, wäre keine Strafe möglich.

Wobei Fremdverschulden unglaubwürdig ist, da eine Motivation dahinter fehlt, die die damit verbundenen Strafen rechtfertigen. Jedenfalls in der Regel.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 01.08.2012, 21:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Ohne Beweis keine Tat.
Das ist richtig, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit nach §184b.
Verurteilt hat geschrieben:Schön für die, damit werden die aber nicht durchkommen.
Sind sie aber wohl irgendwie doch.
Verurteilt hat geschrieben:Ok. Aber Geständnisse lassen sich widerrufen, insofern es keine stichhaltigen Beweise gibt und derjenige einen einigermaßen tauglichen Anwalt aufsucht.
Ein widerrufenes Geständnis führt nicht zu einem Verwertungsverbot.
Verurteilt hat geschrieben:Für 0 Bilder, 0 Beweise gibt es kein Strafmaß. Ein nicht vorhandenes Strafmaß voll ausschöpfen können die gern.
Da habe ich doch nichts gegen einzuwenden. Ich sage doch nur, was nach dem Gesetzestext möglich ist. Um vorliegende Beweise oder nicht ging es doch gar nicht.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben:
Verurteilt hat geschrieben:Schön für die, damit werden die aber nicht durchkommen.
Sind sie aber wohl irgendwie doch.
Nachweis? Wer wurde wegen dem Versuch des Beschaffens verurteilt?
Ganz sicher kein Einziger! (Versuch ohne Verbreitung)

Zu Hamburg noch kurz: Dank denen ist das Ansehen von Kinderpornografie strafbar, wenn beim Schauen der Zwischenspeicher aktiviert ist und nicht gelöscht, überschrieben und verschlüsselt oder geschrottet wird.
Das hat den Hintergrund, leichter Nachweise zu haben und mehr Personen verurteilen zu können. Bei massenhaft durchgeführten HDs geht das schließlich ins Geld bei entsprechenden Entschädigungen.

Was Du da mit dem Versuch beschrieben hast, vergiss dies am besten ganz schnell wieder.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 01.08.2012, 21:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Nein. Es muss Versuch und Vollendung zusammen kommen.
Nein. Das ist ein Unternehmensdelikt. Dabei ist der Versuch (als "Unternehmen") der Vollendung gleichgestellt.
Verurteilt hat geschrieben:Eine Vollendung ohne vorhandenen Versuch wäre nicht strafbar, insofern sich ein Fremdverschulden nachweisen ließe.
Wer eine Tat vollendet hat natürlich auch den Versuch unternommen, die Tat zu vollenden. Täter ist derjenige, der die Tat begeht. Ein eventuell anderer kann sich durch Anstiftung oder Beihilfe natürlcih ebenfalls strafbar machen. Das befreit aber den Haupttäter nicht von der Strafe.
Verurteilt hat geschrieben:Der Versuch wird als hinreichende Bedingung gewertet, um einen Anfangsverdacht zu haben[...]
Der Anfangsverdacht ergibt sich daraus, ob es Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gibt. Das muß nicht der Versuch sein, daß kann auch eine Anzeige sein.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben:Der Anfangsverdacht ergibt sich daraus, ob es Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gibt. Das muß nicht der Versuch sein, daß kann auch eine Anzeige sein.
Ok.
Nein. Das ist ein Unternehmensdelikt. Dabei ist der Versuch (als "Unternehmen") der Vollendung gleichgestellt.
Nein. Für den ausschließlichen Versuch gibt es keine Strafe. Genauso gibt es keinen Fall, in dem irgendjemand wegen dem Versuch bestraft wurde.
Wer eine Tat vollendet hat natürlich auch den Versuch unternommen, die Tat zu vollenden.
Nein. Wenn ich Dir einen Anhang mit Kinderpornografie schicken würde, ohne dass diese für Dich erkennbar wäre, und im Anschluss einen anonymen Hinweis bei der Polizei eingehen ließe, wärest Du ein bemitleidenswerter Täter, der nichtmal den Versuch der Tatbegehung begangen hat.

Obwohl, es wäre gegen Dein Wissen- aber Du hättest die Tat begangen, mit Versuch (Unwissen schützt vor Strafe nicht) und somit ist meine Aussage nicht untermauert genug.

Also neues Beispiel: Jemand speichert versteckt auf Deinem PC via USB Anschluss schnell sehr viele Daten und meldet Dich bei der Polizei. In dem Fall wären Beweise gesichert. Du meintest wer die Beweise auf dem PC hat, hätte auch den Versuch der Tatbegehung begangen.
Bist Du immer noch der Ansicht, dass dem so ist?

Abgesehen gehst Du auch hier wieder von Tat und Versuch aus. Nicht ausschließlich von Versuch und dessen Bewertung / Nachweis.

Täter ist derjenige, der die Tat begeht. Ein eventuell anderer kann sich durch Anstiftung oder Beihilfe natürlcih ebenfalls strafbar machen. Das befreit aber den Haupttäter nicht von der Strafe.

Würdest Du in dem genannten Fall meine Schuld nachweisen können, wärst Du raus aus der Schuldschiene. Aber in dem Fall hättest Du Deine Unschuld ohne extrem gute Kenntnisse nicht belegen können.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 01.08.2012, 22:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Nein. Für den ausschließlichen Versuch gibt es keine Strafe.
Wo steht das?
Verurteilt hat geschrieben:Genauso gibt es keinen Fall, in dem irgendjemand wegen dem Versuch bestraft wurde.
Irrelevant, ob es ein solches Urteil gibt. Nach meiner Auffassung ist der Versuch trotzdem strafbar.
Verurteilt hat geschrieben:Nein. Wenn ich Dir einen Anhang mit Kinderpornografie schicken würde, ohne dass diese für Dich erkennbar wäre,
Das ist deshalb nicht strafbar, weil das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal (schlüssige Darlegung vorausgesetz) fehlt. Das hat weder mit Versuch noch mit Vollendung etwas zu tun.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Horizonzero »

Es kommt ja nicht nur auf die Buchstaben des Gesetzes an - auch die Frage welcher Richter urteilt ist erheblich ....
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