Noch ist es straffrei sich das GLF und andere "pädophilen Foren" (Es handelt sich dabei um einen szenetypischen, internationalen Zusammenschluss pädophiler und nicht pädophiler Personen, die hierüber einen längerfristigen und umfangreichen Austausch führen) zu besuchen und sich zu registrieren und zu posten, wenn es keine strafbaren Inhalte sind.
Bisweilen konnte man die Auffassung, dass eine Registrierung in einem Forum in dem Missbrauchsabbildungen / Kinderpornographie angeboten, getauscht oder gehandelt wurde legal ist, wenn man keine Bilder anzeigt und sich nicht beteiligt, vertreten.
"STRG_F" hat vor 2 Jahren mit "Pädokriminelle Foren: Warum löscht niemand die Aufnahmen? | STRG_F" eine "Recherche" getätigt, bei dem sie sich einer Bande angeschlossen haben, indem sie allein durch die Registrierung und das Akzeptieren der AGB / Rules Mitglied ohne Tatbeitrag (?) der Bande wurden.
Der Beitritt zu einem anonymen Internet-Forum, in dem die Mitglieder regelmäßig kinder- und jugendpornografisches Material austauschen, kann ein Beitritt zu einer Bande im Sinne des § 184b Abs. 2 Var. 2 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Eine Bandenabrede sei nämlich auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung von Mitte Mai klargestellt (Beschl. v. 14.05.2024, Az. 6 StR 449/23).
LTO 27.05.2024 "Foren-Mitglieder handeln als Bande"
Zwar habe der Mann keine Kontrolle über die Struktur des Forums, dessen technische Abläufe und organisatorische Zugangsvorkehrungen gehabt. Dass er sich in dem Forum angemeldet und die Plattform-Regeln akzeptiert habe, könne aber als Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande gewertet werden.
Beck 24. Mai 2024 "Kinderpornografie: Die anonyme Bande im Internet"
Die mit dem Beitritt regelmäßig erklärte Zusage zum Tauschhandel erhöht sowohl die Aussicht der übrigen Nutzer auf immer neues kinderpornographisches Material als auch die „Attraktivität“ des Netzwerkes insgesamt.
Beschluss des 6. Strafsenats vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -
Eine Anmeldung war nach Registrierung möglich, wozu Nutzername und Passwort hinterlegt wurden. Voraussetzung war ferner, dass der Nutzer die durch die Administratoren festgelegten „Forenregeln“ akzeptierte. Hierzu gehörte namentlich, dass ausschließlich Dateien mit männlichen Kindern ab dem ersten Lebensjahr und Jugendlichen hochgeladen werden.
Beschluss des 6. Strafsenats vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -
Für STRG_F wird es keine Strafe geben.
Für den Mann, der mehrfach ausgezeichnet wurde und zu den TOP 350 gehörte ging es sei aus:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßiger Verbrei-
tung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit tateinheitlichem Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, und
wegen bandenmäßiger Verbreitung jugendpornographischer Inhalte“ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung sind fünf vor diesem Hintergrund erfolgte und näher festgestellte Posts.
ebenda
Noch ist es straffrei sich das GLF und andere "pädophilen Foren" (Es handelt sich dabei um einen szenetypischen, internationalen Zusammenschluss pädophiler und nicht pädophiler Personen, die hierüber einen längerfristigen und umfangreichen Austausch führen) zu besuchen und sich zu registrieren und zu posten, wenn es keine strafbaren Inhalte sind.
Bisweilen konnte man die Auffassung, dass eine Registrierung in einem Forum in dem Missbrauchsabbildungen / Kinderpornographie angeboten, getauscht oder gehandelt wurde legal ist, wenn man keine Bilder anzeigt und sich nicht beteiligt, vertreten.
"STRG_F" hat vor 2 Jahren mit "Pädokriminelle Foren: Warum löscht niemand die Aufnahmen? | STRG_F" eine "Recherche" getätigt, bei dem sie sich einer Bande angeschlossen haben, indem sie allein durch die Registrierung und das Akzeptieren der AGB / Rules Mitglied ohne Tatbeitrag (?) der Bande wurden.
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Der Beitritt zu einem anonymen Internet-Forum, in dem die Mitglieder regelmäßig kinder- und jugendpornografisches Material austauschen, kann ein Beitritt zu einer Bande im Sinne des § 184b Abs. 2 Var. 2 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Eine Bandenabrede sei nämlich auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung von Mitte Mai klargestellt (Beschl. v. 14.05.2024, Az. 6 StR 449/23).
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LTO 27.05.2024 "Foren-Mitglieder handeln als Bande"
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Zwar habe der Mann keine Kontrolle über die Struktur des Forums, dessen technische Abläufe und organisatorische Zugangsvorkehrungen gehabt. Dass er sich in dem Forum angemeldet und die Plattform-Regeln akzeptiert habe, könne aber als Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande gewertet werden.
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Beck 24. Mai 2024 "Kinderpornografie: Die anonyme Bande im Internet"
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Die mit dem Beitritt regelmäßig erklärte Zusage zum Tauschhandel erhöht sowohl die Aussicht der übrigen Nutzer auf immer neues kinderpornographisches Material als auch die „Attraktivität“ des Netzwerkes insgesamt.
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Beschluss des 6. Strafsenats vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -
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Eine Anmeldung war nach Registrierung möglich, wozu Nutzername und Passwort hinterlegt wurden. Voraussetzung war ferner, dass der Nutzer die durch die Administratoren festgelegten „Forenregeln“ akzeptierte. Hierzu gehörte namentlich, dass ausschließlich Dateien mit männlichen Kindern ab dem ersten Lebensjahr und Jugendlichen hochgeladen werden.
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Beschluss des 6. Strafsenats vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23 -
Für STRG_F wird es keine Strafe geben.
Für den Mann, der mehrfach ausgezeichnet wurde und zu den TOP 350 gehörte ging es sei aus:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßiger Verbrei-
tung kinderpornographischer Inhalte in [size=150]vier Fällen[/size], davon in einem Fall in Tatein-
heit mit tateinheitlichem Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, und
wegen bandenmäßiger Verbreitung jugendpornographischer Inhalte“ zu einer
[size=150]Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren[/size] verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung sind fünf vor diesem Hintergrund erfolgte und näher festgestellte Posts.
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ebenda