von Mitleser » 28.11.2011, 21:12
@Felicitas: §184b StGB sagt folgendes:
(1) Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Ich habe die relevanten Stellen mal kursiv gesetzt. Aus Absatz 1 folgt, dass jegliche Verbreitung und Vorführung von kinderpornographischen Schriften (gleich, ob es sich um Fotos, Filme, Zeichnungen oder Texte handelt) illegal sind. Außerdem ist die Herstellung, Lieferung, Anpreisung, der Besitz, oder die Besitzverschaffung illegal, wenn man plant, diese Schriften zu verbreiten oder vorzuführen. Aus Absatz 2 und 4 folgt weiterhin, dass der Besitz und die Besitzverschaffung illegal sind, wenn es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt.
Lolicon würde ich unter "nicht wirklichkeitsnahes Geschehen" einordnen, also ist die Verbreitung und Vorführung in jedem Fall strafbar. Ich darf also weder solche Bilder hochladen noch auf meiner Homepage anbieten. Allerdings dient das Betrachten oder der Download in der Regel ja nur dazu, die Bilder für den Eigenbedarf zu verwenden, nicht aber, um sie weiterzuverbreiten. Von daher ist der Besitz also nicht illegal, ansonsten müsste in Absatz 2 und 4 ja nicht explizit darauf hingewiesen werden, dass dies bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen eben nicht mehr so ist, sondern auch jeglicher Besitz strafbar ist.
@Felicitas: §184b StGB sagt folgendes:
[quote](1) Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, [i]um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen[/i],
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, [i]die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben[/i].
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, [i]die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben[/i], wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.[/quote]
Ich habe die relevanten Stellen mal kursiv gesetzt. Aus Absatz 1 folgt, dass jegliche Verbreitung und Vorführung von kinderpornographischen Schriften (gleich, ob es sich um Fotos, Filme, Zeichnungen oder Texte handelt) illegal sind. Außerdem ist die Herstellung, Lieferung, Anpreisung, der Besitz, oder die Besitzverschaffung illegal, wenn man plant, diese Schriften zu verbreiten oder vorzuführen. Aus Absatz 2 und 4 folgt weiterhin, dass der Besitz und die Besitzverschaffung illegal sind, wenn es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt.
Lolicon würde ich unter "nicht wirklichkeitsnahes Geschehen" einordnen, also ist die Verbreitung und Vorführung in jedem Fall strafbar. Ich darf also weder solche Bilder hochladen noch auf meiner Homepage anbieten. Allerdings dient das Betrachten oder der Download in der Regel ja nur dazu, die Bilder für den Eigenbedarf zu verwenden, nicht aber, um sie weiterzuverbreiten. Von daher ist der Besitz also nicht illegal, ansonsten müsste in Absatz 2 und 4 ja nicht explizit darauf hingewiesen werden, dass dies bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen eben nicht mehr so ist, sondern auch jeglicher Besitz strafbar ist.