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Gast

140er selbst schuld

Beitrag von Gast »

Um den Satz ging es:
"Einfach drüber fahren selbst schuld wenn man so blöd is und sich auf die Straße klebt"
Sein Verhalten erfüllt (noch) nicht den Tatbestand des § 140 Nr. 2 StGB. Dieser Straftatbestand bedarf einer einschränkenden Auslegung, da bei einer konsequenten Umsetzung des Wortlauts die mit Wirkung vom 01.07.2021 eingeführte Strafbarkeit der Billigung noch nicht begangener Taten zu einer namentlich im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 GG problematischen Vorfeld-Strafbarkeit führen würde. Das ausdrückliche "Wünschen", jemandem möge, Schlimmes angetan werden, ist in den meisten Fällen nicht wörtlich zu nehmen, sondern Ausdruck von Herabsetzung (so auch Fischer, StGB, 70. Auflage, § 140, Rn 8 ). So verhält es sich im Fall des Angeklagten. Seine Äußerung stellt bereits bei objektiver Auslegung ihres Erklärungsinhalts für jeden vernünftig denkenden Menschen eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung, die zudem vom Angeklagten in der Erwartung abgegeben wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt, dar. Der Angeklagte hat für die Berufungskammer glaubhaft versichert, dass sein Kommentar keineswegs ernst gemeint, sondern eine überspitzt formulierte Unmutsäußerung war. Von einer konkreten Aufforderung ist sie aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Formulierung, welche sich ausdrücklich nicht auf eine bestimmte Person der Aktivisten bezog, auch weit entfernt. Sie war deshalb auch nicht als solche zu verstehen. Aufgrund dessen war sie zudem nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da insoweit Voraussetzung wäre, dass ein Großteil der Bevölkerung durch diese Äußerung verunsichert werden könnte. Dies ist bei einer derart allgemein gehaltenen Formulierung nicht der Fall.
BayObLG, Urteil vom 06.05.2024 - 203 StRR 111/24
Verehrer
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Re: 140er selbst schuld

Beitrag von Verehrer »

wie siehts mit dem Aufkleber : ich bremse nicht für Ausländer, aus?
macht es einen Unterschied, wenn Ausländer durch Bundestagsabgeordnete ersetzt wird?
9424APZFS
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