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Auffindeverdacht

Verfasst: 31.01.2020, 14:00
von Gast
3. Rechtfertigte die nicht näher begründete Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz auch nach Jahren einen Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB, so könnten gegen den Betroffenen über lange Zeiträume hinweg Ermittlungsmaßnahmen ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente angeordnet werden, was auf eine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht hinnehmbare weitreichende Entgrenzung der Strafverfolgung hinausliefe.