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Schweigepflicht bei KTW
Verfasst: 15.11.2018, 21:05
von Gast
Hennen: Ich komme noch mal auf die Reportage, denn der Betroffene, der dort interviewt wurde, der hat gesagt: Ja, das habe ich mir angesehen. – Wenn Sie nun in der Therapie, im Gespräch so was hören, was können Sie dann tun? Sie stehen ja unter Schweigepflicht. Sie haben sich verpflichtet, zu schweigen und nicht solche Fälle an die Polizei zu melden?
Gieseler: Genau. Was natürlich eine Möglichkeit wäre, ist, dass derjenige sich selbst anzeigt. Die Möglichkeit gibt es. Wir dürfen das aufgrund der Schweigepflicht nicht, aber wir können natürlich alles dafür tun, dass derjenige keine weitere Missbrauchsabbildung nutzt, und dafür gibt es natürlich die therapeutischen Möglichkeiten, die wir haben.
Ist es nicht so, dass die Anzeige erstatten, wenn ein Handson-Delikt begangen wird und sie die Schweigepflicht brechen dürfen??????
Re: Schweigepflicht bei KTW
Verfasst: 15.11.2018, 22:01
von Lavinia Halbritter
KTW hat geschrieben:Im Falle der vermuteten Kindeswohlgefährdung wird dem Patienten die ggf.
abweichende Risikoeinschätzung (die der Therapeut als gravierender ansehen kann,
als der Patient selber) dargelegt, um mit diesem gemeinsam nach präventiven
Lösungen zu suchen und das weitere Vorgehen transparent zu besprechen. Es
müssen konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung für das Kind erfolgen (bspw.
Einbeziehung der Partnerin oder anderer Personen zur Erhöhung der sozialen
Kontrolle, Auszug des (potentiellen) Täters aus der gemeinsamen Wohnung, etc.).
Ebenfalls erfolgt eine Prüfung der Indikation für medikamentöse Maßnahmen zur
Dämpfung sexueller Impulse. Greifen diese Maßnahmen nicht, kann auf eine
Selbsteinweisung hingewirkt werden, um den Schutz für das Kind zu erhöhen (via
psychiatrische Klinik mit Versorgungsauftrag, dort psychiatrisches Konsil und
stationäre Aufnahme). Im Umgang mit (vermuteter) Kindeswohlgefährdung (und
namentlich bekanntem Kind) kann jederzeit die insoweit erfahrene Fachkraft beim
Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend BKiSchG, Art.1, §4(2) in Anspruch
genommen werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt, die (vermutete)
Kindswohlgefährdung durch die geschilderten Maßnahmen nicht abgewendet
werden, kann nach Prüfung des BKiSchG, Art.1, §4(3) eine Mitteilung an das
Jugendamt erfolgen. Der Bruch der Schweigepflicht – als letztes Mittel – würde in
dem Fall erfolgen, dass die vorherigen Interventionen versagen, sich der Betreffende
als uneinsichtig erweist und eine gute Chance besteht, auf diese Weise die
Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Von der Webseite von KTW.
Ich lese das so; Die können die Schweigepflicht brechen wenn die es für richtig halten. Die Meinung des Pädos ist grundsätzlich weniger wert.
Und die nutzen das um den Pädo zu erpressen: Outing, Kastration, Klapse.
Re: Schweigepflicht bei KTW
Verfasst: 16.11.2018, 10:01
von Aiko
Korrekt. Jugendamt=Schweigepflicht durch die Hintertür umgangen.
Und Erpressung natürlich.