Unterm Strich positiv!
Ein genauer Blick lohnt sich auf:Überblick über die Empfehlungen
1. Die Reformkommission ist sich darin einig, dass § 177 StGB a. F. wegen Strafbarkeitslü-
cken reformbedürftig war. Allerdings hält sie es für erforderlich, § 177 StGB in der Fassung
des 50. StrÄndG zu überarbeiten. Im Übrigen empfiehlt die Reformkommission die Bewährung der „Nein-heißt-Nein“-Lösung in der Praxis kritisch zu verfolgen.
2. Die Reformkommission empfiehlt, die Nötigungstatbestände und die Übergriffstatbestände
des § 177 StGB in getrennten Vorschriften zu regeln.
3. Die Reformkommission empfiehlt, die Tatvariante des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB (erhebliche
Einschränkung der Willensbildung oder –äußerung) zu streichen.
4. Die Reformkommission empfiehlt, den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB,
wonach die Unfähigkeit einen Willen zu bilden oder zu äußern straferschwerend wirken soll,
wenn sie auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht, zu streichen.
5. Die Reformkommission empfiehlt, den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3
StGB (Ausnutzen der schutzlosen Lage) zu streichen.
6. Die Reformkommission empfiehlt, § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB (Beisichführen einer Waffe
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges) soweit es um das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeuges geht, auf die Fälle zu beschränken, in denen der Täter Gewalt
anwendet oder droht.
7. Die Reformkommission hält die hohen Strafrahmen für § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2, und
Abs. 8 Nr. 1 StGB nur für Nötigungsfälle angemessen. Die Reformkommission empfiehlt, für
den Fall, dass § 177 StGB nicht in zwei Vorschriften aufgeteilt werden sollte, für die Qualifikationen aus § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 1 StGB einen geringeren Strafrahmen vorzusehen, wenn der Täter keine Gewalt anwendet und auch nicht mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben droht.
8. Die Reformkommission empfiehlt, den Straftatbestand der sexuellen Belästigung beizubehalten.
9. Die Reformkommission empfiehlt, das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise“
in dem Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB zu objektivieren.14
10. Die Reformkommission empfiehlt, die Subsidiaritätsklausel des Straftatbestandes des
§ 184i Abs. 1 StGB („…wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“) dahingehend zu modifizieren, dass sie nur greift, wenn die Tat nicht in einer anderen Vorschrift des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB mit schwererer Strafe bedroht ist.
11. Die Reformkommission empfiehlt, § 184i Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall) zu
streichen.
12. Die Reformkommission empfiehlt, § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) zu streichen.
13. Die Reformkommission empfiehlt, für den absoluten Schutz vor sexuellen Handlungen an
der bestehenden Schutzaltersgrenze festzuhalten (Personen unter 14 Jahren).
14. Die Reformkommission empfiehlt, mit einer Regelung im StGB sicherzustellen, dass eine
jugendliche Person nicht wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft werden
muss, wenn der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer gering ist.
15. Die Reformkommission empfiehlt, die Grundtatbestände des sexuellen Missbrauchs von
Kindern nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB um einen minder schweren Fall zu ergänzen.
16. Die Reformkommission empfiehlt, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB dahingehend zu ergänzen,
dass sich auch strafbar macht, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen durch einen Dritten
an sich vornehmen lässt.
17. Die Reformkommission empfiehlt, die Tatbestandsvarianten der §§ 176 Abs. 4 Nr. 3
(„Grooming“) und Nr. 4 (Einwirken auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen etc.) StGB aus den in § 176 Abs. 5 StGB (Anbieten bzw. Nachweisen eines Kindes bzw.
Verabredung zum sexuellen Kindesmissbrauch) genannten Bezugstaten zu entfernen.
18. Die Reformkommission empfiehlt, die Tatbestandsvariante von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB
dahingehend zu erweitern, dass sich auch als Täter der Qualifikation strafbar macht, wer
über 18 Jahre alt ist und das Kind zum Beischlaf mit einer Person unter 18 Jahren bestimmt.15
19. Die Reformkommission empfiehlt, den Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 3 StGB
(Begehung des sexuellen Kindesmissbrauchs zur Herstellung einer pornographischen
Schrift) um einen minder schweren Fall zu ergänzen.
20. Die Reformkommission empfiehlt, den Wiederholungsfall jedenfalls als verbrechensbegründendes Merkmal (§ 176a Abs. 1 StGB) abzuschaffen.
21. Die Reformkommission empfiehlt, den Straftatbestand des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) und den Straftatbestand des § 180 Abs. 3 StGB (Förderung
sexueller Handlungen Minderjähriger) in einer Vorschrift zusammenzuführen.
22. Die Reformkommission empfiehlt, den Straftatbestand des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) um Tathandlungen mit oder vor Dritten zu erweitern.
23. Die Reformkommission empfiehlt, § 174 Abs. 3 StGB dahingehend zu ändern, dass sich
das Erfordernis der Erregungsabsicht nicht auf die Nummer 2 bezieht.
24. Die Reformkommission empfiehlt, die Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 StGB nach der Maßgabe neu zu fassen, dass
erstens: einheitlich Personen unter 18 Jahren erfasst werden, die dem Täter zur Erziehung, oder zur Betreuung anvertraut sind, wobei zugleich auf das Erfordernis des
Missbrauchs einer mit dem Erziehungs-, oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit verzichtet wird und
zweitens: einheitlich Personen unter 18 Jahren erfasst werden, die dem Täter im
Rahmen eines Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind
und bei denen der Täter zusätzlich eine mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis verbundene Abhängigkeit missbraucht.
25. Die Reformkommission empfiehlt, die Tatbestandsvariante des § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB
zu streichen und aus dem verbleibenden Tatbestand des § 174 Abs. 2 StGB die Ausbildungsverhältnisse herauszunehmen.
26. Die Reformkommission empfiehlt, den Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB (Kuppeleiverbot) zu streichen.16
27. Die Reformkommission empfiehlt, es bei den Altersgrenzen des Tatbestandes des § 182
Abs. 3 StGB (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung) sowohl auf Opfer- als auch auf Täterseite zu belassen.
28. Die Reformkommission empfiehlt, die Tathandlungen, die mit dem sexuellen Missbrauch
von Minderjährigen gegen Entgelt im Zusammenhang stehen (§§ 180 Abs. 2 und 182 Abs. 2
StGB), in einem Straftatbestand neu zu regeln.
29. Die Reformkommission empfiehlt, die bisher in § 182 Abs. 2 StGB enthaltene Altersbeschränkung auf Täterseite in dem neuen Straftatbestand zum sexuellen Missbrauch von
Minderjährigen gegen Entgelt zu streichen und den neuen Tatbestand um sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt zu erweitern.
30. Die Reformkommission empfiehlt, die Straftatbestände der §§ 174a-c StGB (Sexueller
Missbrauch in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen) um Tathandlungen mit Dritten zu
erweitern.
31. Die Reformkommission empfiehlt, § 174a Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch Gefangener oder auf behördliche Anordnung verwahrter Personen) auf Opferseite dahingehend zu
erweitern, dass auch Personen vom Schutzbereich erfasst werden, die stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind.
32. Die Reformkommission empfiehlt, § 174a Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch Gefangener oder auf behördliche Anordnung verwahrter Personen) auf Täterseite dahingehend zu
erweitern, dass auch das Anstaltspersonal erfasst wird, welchem das Opfer nicht persönlich
anvertraut ist.
33. Die Reformkommission empfiehlt, § 174a Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch Gefangener oder auf behördliche Anordnung verwahrter Personen) und § 174b Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) auf Opferseite dahingehend zu erweitern, dass auch Personen vom Schutzbereich erfasst werden, die mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht sind.
34. Die Reformkommission empfiehlt, bei § 174c Abs. 1 StGB tatbestandliche Einschränkungen vorzusehen soweit es um Personen geht, die nur wegen einer körperlichen Krankheit
oder körperlichen Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind.17
35. Die Reformkommission empfiehlt, in § 174c StGB das Anvertrautsein wegen einer Vorsorge- oder Nachsorgeuntersuchung dem Anvertrautsein wegen einer körperlichen Krankheit
oder körperlichen Behinderung gleichzustellen.
36. Die Reformkommission empfiehlt, § 174c Abs. 2 StGB (Sexuelle Handlungen an einer
Person, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist) dahingehend klarzustellen, dass der Tatbestand bei psychotherapeutischer Behandlung unabhängig davon eingreift,
ob der Täter Psychotherapeut nach dem Psychotherapeutengesetz ist.
37. Die Reformkommission empfiehlt, § 174c Abs. 2 StGB (Sexuelle Handlungen an einer
Person, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist) dahingehend klarzustellen, dass auch psychotherapeutische Behandlungen erfasst werden, die nicht als solche
anerkannt sind.
38. Die Reformkommission empfiehlt, den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
vollständig neu zu ordnen und zu systematisieren.
39. Die Reformkommission empfiehlt, die §§ 176a Abs. 2 Nr. 2 und 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB
dahingehend zu verschärfen, dass es für deren Erfüllung ausreicht, wenn die Tat wie in
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB „…mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich…“ begangen
wird.
40. Die Reformkommission empfiehlt, den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB (Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung – 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) bei § 177
Abs. 7 Nr. 3 StGB (Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung – derzeit 3 Jahre bis
15 Jahre Freiheitsstrafe) zu übernehmen.
41. Die Reformkommission empfiehlt, den minder schweren Fall in § 177 Abs. 9 StGB (minder schwere Fälle) bezüglich § 177 Abs. 8 StGB auf die Fälle der Nummer 1 (Verwendung
einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges) zu beschränken.
42. Die Reformkommission empfiehlt, die Vorschriften aus dem 13. und 18. Abschnitt des
Besonderen Teils des StGB, die die Prostitution betreffen, im 13. Abschnitt zusammenzuführen.
43. Die Reformkommission empfiehlt, § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und
§ 181a StGB (Zuhälterei) in einer Vorschrift zusammenzufassen.18
44. Die Reformkommission empfiehlt, die Strafbarkeit der dirigistischen Zuhälterei tatbestandlich neu zu fassen und auf die Weisungen zu reduzieren, die nicht nach dem ProstG
bzw. nach dem ProstSchG legal sind.
45. Die Reformkommission empfiehlt, in § 181a StGB (Zuhälterei) das einschränkende Tatbestandsmerkmal zu streichen, nach dem der Täter zu dem Opfer Beziehungen unterhalten
muss, die über den Einzelfall hinausgehen (sogenannte Beziehungsklausel).
46. Die Reformkommission spricht sich für die Freierstrafbarkeit in den Fällen der Zwangsprostitution aus.
47. Die Reformkommission lehnt eine allgemeine Freierstrafbarkeit (schwedisches Modell)
ab.
48. Die Reformkommission empfiehlt, § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution)
als Straftatbestand zu streichen.
49. Die Reformkommission empfiehlt, § 184g StGB (Jugendgefährdende Prostitution) als
Straftatbestand zu streichen.
50. Die Reformkommission empfiehlt, die Begriffe „Telemedien oder Rundfunk“ in den Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB durch die Begriffe „Informations- oder Kommunikationstechnologie“ zu ersetzen.
51. Die Reformkommission empfiehlt, § 181b StGB (Führungsaufsicht) um §§ 184b, 184d
und 184e StGB zu erweitern, allerdings nur soweit sich die Anlassstraftat auf Kinderpornographie bezieht.
52. Die Reformkommission empfiehlt, § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) aus dem
StGB zu streichen.
53. Die Reformkommission empfiehlt für den Fall, dass § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) nicht gestrichen wird, diesen auf Täterseite geschlechtsneutral zu fassen.
54. Die Reformkommission empfiehlt, § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) zu
streichen.19
55. Die Reformkommission empfiehlt, den Regelungsgehalt von § 184 StGB (Verbreitung
pornographischer Schriften) zu modernisieren und auf Tathandlungen zu reduzieren, die
dem Jugendschutz dienen.
56. Die Reformkommission empfiehlt, aus dem Straftatbestand des § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) die Tathandlungen betreffend die Tierpornographie zu streichen.
57. Die Reformkommission empfiehlt, in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB das Wort
„unnatürlich“ durch das Wort „aufreizend“ zu ersetzen.
58. Die Reformkommission empfiehlt, den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz oder
Besitzverschaffung von Kinderpornographie) nicht im Höchstmaß anzuheben.
59. Die Reformkommission empfiehlt, die Definition für die jugendpornographischen Schriften in § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechend zu der Definition für die kinderpornographischen Schriften zu fassen.
60. Die Reformkommission empfiehlt, den Regelungsgehalt des § 184d StGB (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien) in die einschlägigen Vorschriften der
§§ 184 bis 184c StGB zu überführen.
61. Die Reformkommission empfiehlt, §§ 184b und 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften) dahingehend einzuschränken, dass
fiktive Kinder- und Jugendpornographie nicht erfasst wird.
9. Die Reformkommission empfiehlt, das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise“
in dem Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB zu objektivieren.
13. Die Reformkommission empfiehlt, für den absoluten Schutz vor sexuellen Handlungen an
der bestehenden Schutzaltersgrenze festzuhalten (Personen unter 14 Jahren).
14. Die Reformkommission empfiehlt, mit einer Regelung im StGB sicherzustellen, dass eine
jugendliche Person nicht wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft werden
muss, wenn der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer gering ist (Haleluja!)
15. Die Reformkommission empfiehlt, die Grundtatbestände des sexuellen Missbrauchs von
Kindern nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB um einen minder schweren Fall zu ergänzen. (OhHappyDay?)
16. Die Reformkommission empfiehlt, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB dahingehend zu ergänzen,
dass sich auch strafbar macht, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen durch einen Dritten
an sich vornehmen lässt. (ach das ist legal?)
19. Die Reformkommission empfiehlt, den Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 3 StGB
(Begehung des sexuellen Kindesmissbrauchs zur Herstellung einer pornographischen
Schrift) um einen minder schweren Fall zu ergänzen
20. Die Reformkommission empfiehlt, den Wiederholungsfall jedenfalls als verbrechensbegründendes Merkmal (§ 176a Abs. 1 StGB) abzuschaffen
38. Die Reformkommission empfiehlt, den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
vollständig neu zu ordnen und zu systematisieren. (175 kann man ja neu vergeben...)
51. Die Reformkommission empfiehlt, § 181b StGB (Führungsaufsicht) um §§ 184b, 184d
und 184e StGB zu erweitern, allerdings nur soweit sich die Anlassstraftat auf Kinderpornographie bezieht
52. Die Reformkommission empfiehlt, § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) aus dem
StGB zu streichen.
53. Die Reformkommission empfiehlt für den Fall, dass § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) nicht gestrichen wird, diesen auf Täterseite geschlechtsneutral zu fassen
56. Die Reformkommission empfiehlt, aus dem Straftatbestand des § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) die Tathandlungen betreffend die Tierpornographie zu streichen. (*wuff wuff*)
57. Die Reformkommission empfiehlt, in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB das Wort
„unnatürlich“ durch das Wort „aufreizend“ zu ersetzen. (Gesinnungsstrafrecht!)
58. Die Reformkommission empfiehlt, den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz oder
Besitzverschaffung von Kinderpornographie) nicht im Höchstmaß anzuheben
61. Die Reformkommission empfiehlt, §§ 184b und 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften) dahingehend einzuschränken, dass
fiktive Kinder- und Jugendpornographie nicht erfasst wird. (siehe Bezjak)
Klar erkennbar... Fiktiv oder wirklichkeitsnah.Frage 15: Sollen die §§ 184b und 184c StGB dahingehend eingeschränkt werden, dass
fiktive Kinder- und Jugendpornographie, die als solche klar erkennbar ist (z. B. klassisches Comic), nicht erfasst wird?
a) Ja oder
b) Nein oder
c) Nein, die Einschränkung soll nur die Jugendpornographie betreffen.
Abstimmung: a): 8 Mitglieder; b): 2 Mitglieder; c): 1 Mitglied; Enthaltung: 1 Mitglied
Klar erkennbar!!! 2D vs 3D?S. 605 (bezieht sich auf 184b!!!)
" Es sei gleichwohl nicht auszuschließen, dass fiktive Kinderpornographie
Nachahmungstaten provoziere oder durch sie die Jugend gefährdet werde. Aus diesem
Grund sei die Aufnahme des fiktiven Geschehens nicht zu beanstanden. Änderungsbedarf
sei nicht gegeben"
Leider geklärt."Gegen den Verzicht auf die Einbindung von Fiktivpornographie
sprächen jedoch die europäischen Vorgaben." S. 607
Was kommen könnte:
- Ein neuer Straftatbestand für Sexuelle Missbrauchshandlungen ohne Körperkontakt (per Telemedien).
- Die qualiative Einordnung von Missbrauchsabbildungen. Vielleicht wird es dann unterschiedlich bestraft, wie als das Opfer und ob Gewalt im Geschehen feststellbar ist. (siehe Krause Idee)
- Die Herstellung schließt endlich eine Kopie aus
- Die Verjährung für schwere Sexualdelikte wird abgeschafft (wie bei Mord).
- Sexualbezogenen Agierens in virtuellen Welten wird gesetzlich normiert.
- Die Strafbarkeit vom Verbrechen ohne Opfer bei untauglichkeit des Objekts
- ...
Zitat zum Abschluss dieses Beitrags:
Die Nachfrage eines Mitgliedes der Reformkommission, ob der Umstand, dass das Kind
nach unfreiwilligem Konsum von Pornographie kurzfristig verstört sein könne, auch darauf
zurückzuführen sei, dass Sexualität künstlich von Kindern ferngehalten werde, wurde von
Herrn Prof. Schölmerich bejaht. Der Mensch wachse auch an seinen Herausforderungen, so
dass es nicht gut sei, darauf bedacht zu sein, möglichst jede Konfrontation mit Sexualität zu
verhindern. Denn die Entwicklung zum selbstbestimmten Agieren setze auch Konfrontation
voraus. S. 599