viewtopic.php?p=317071#p317071
und nachfolgend schon Dinge dazu gepostet.
kimberly hat geschrieben:...
- und falls der Teilnehmer uneinsichtig ist, dann Ankündigung dass Schweigepflicht gebrochen wird ...
Denker hat geschrieben:Gibt es für Deine Aussagen verlässliche, für jederman nachprüfbare Quellen (wie z.B. ... Statements der Offiziellen von KTW o.ä.)?
Nun habe ich allerdings direkt bei KTW unterkimberly hat geschrieben:...Die ... Dinge werden aus gutem Grund wohl nicht offiziell hinausposaunt,... Man will ja die potentiellen Teilnehmer nicht abschrecken ..
https://www.kein-taeter-werden.de/story ... rapie.html
auf den link unten geklickt
https://www.kein-taeter-werden.de/docum ... rgllen.pdf
und möchte jedem vor einer Teilnahme am "Projekt" diese pdf zum Lesen mitgeben.
Fett und unterstrichen von mir.KTW hat geschrieben:...
Im Falle der vermuteten Kindeswohlgefährdung wird dem Patienten die ggf. abweichende Risikoeinschätzung (die der Therapeut als gravierender ansehen kann, als der Patient selber) dargelegt, um mit diesem gemeinsam nach präventiven Lösungen zu suchen und das weitere Vorgehen transparent zu besprechen.
Es müssen konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung für das Kind erfolgen (bspw. Einbeziehung der Partnerin oder anderer Personen zur Erhöhung der sozialen Kontrolle, Auszug des (potentiellen) Täters aus der gemeinsamen Wohnung, etc.). Ebenfalls erfolgt eine Prüfung der Indikation für medikamentöse Maßnahmen zur Dämpfung sexueller Impulse. Greifen diese Maßnahmen nicht, kann auf eine Selbsteinweisung hingewirkt werden, um den Schutz für das Kind zu erhöhen (via psychiatrische Klinik mit Versorgungsauftrag, dort psychiatrisches Konsil und stationäre Aufnahme). Im Umgang mit (vermuteter) Kindeswohlgefährdung (und namentlich bekanntem Kind) kann jederzeit die insoweit erfahrene Fachkraft beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend BKiSchG, Art.1, §4(2) in Anspruch genommen werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt, die (vermutete) Kindswohlgefährdung durch die geschilderten Maßnahmen nicht abgewendet werden, kann nach Prüfung des BKiSchG, Art.1, §4(3) eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgen. Der Bruch der Schweigepflicht – als letztes Mittel – würde in dem Fall erfolgen, dass die vorherigen Interventionen versagen, sich der Betreffende als uneinsichtig erweist und eine gute Chance besteht, auf diese Weise die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
...
Jetzt stelle ich mir vor, ich wäre in Therapie und plane, allein mit meiner Nichte einen Ausflug an einen abgelegenen See zu machen. Davon erzähle ich stolz meinem Therapeuten, weil ich darin kein Problem sehe. Ich weiß ja, dass meine Nichte nichts von mir (...) will. Sie hat 'nen Freund.
Doch der Therapeut verweist mich auf...
und ich beharre auf meiner ÜberzeugungKTW hat geschrieben: ... die ggf. abweichende Risikoeinschätzung (die der Therapeut als gravierender ansehen kann, als der Patient selber) ...
KTW hat geschrieben:... sich der Betreffende als uneinsichtig erweist ...
Gruß
Denker