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Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 14:10
von zac15416
Sind ZK mit unter 14 Jahre alten Kindern denn nun eine Vergewaltigung oder nur ein sexueller Missbrauch?
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 17:52
von Gast
Sexueller Missbrauch von unter 14 Jährigen wird als Vergewaltigung gewertet.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 18:00
von Smaragd aus Oz
[color=#000000]zac15416[/color] hat geschrieben: ZK mit unter 14 Jahre alten Kindern denn nun eine Vergewaltigung oder nur ein sexueller Missbrauch?
Weder noch. Ein Blick ins Gesetz sagt uns:
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
[...]
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind [...] ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
@Gast:
Nein.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 18:26
von Gast
Ein Zungenkuss ist genauso ein Eindringen in den Körper wie Oralverkehr und kann als solcher gewertet werden. Abgesehen davon wird es wohl eher auf einfachen und nicht schweren sexuellen Missbrauch hinaus laufen.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 19:23
von Smaragd aus Oz
[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Abgesehen davon wird es wohl eher auf einfachen und nicht schweren sexuellen Missbrauch hinaus laufen.
Du merkst hoffentlich, dass Du Dir mit diesem Satz zu Deinem ersten Satz widersprichst.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 19:38
von Gast
Das Urteil ob schwerer sexueller Missbrauch, einfacher sexueller Missbrauch oder schlichtweg ein Freispruch liegt im Ermessensspielraum des Richters.
Daher kommt es auf den Einzelfall an und man kann kein allgemeines Urteil, keine verallgemeinerte Aussage treffen. Und wenn ich im ersten Satz schreibe, dass Urteil x gesprochen werden kann, dann widerspreche ich da nicht. Im Grunde genommen haben beide Sätze sogar wenig bis nichts miteinander zu tun- ok es kann etwas miteinander zu tun haben und ich könnte mir widersprochen haben- geschenkt. Du bist heute echt haarspalterischer als Ovid zu besten Zeiten.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 19:44
von Smaragd aus Oz
Nein. 
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 21:56
von Sascha
Gast hat geschrieben:Das Urteil ob schwerer sexueller Missbrauch, einfacher sexueller Missbrauch oder schlichtweg ein Freispruch liegt im Ermessensspielraum des Richters.
Nein, liegt es nicht. Wenn es sexuelle Handlungen gab, die mit einem Eindringen in den Körper von wem auch immer verbunden sind, ist es schwerer sexueller Missbrauch, Punkt. Wenn der Kuss als Zungenkuss gewertet wird, ist es natürlich ein Eindringen in den Körper.
Das Einzige, was dem Richter da freisteht, ist ein minder schwerer Fall.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 22:21
von Gast
Ok noch ein Haarspalter.
Ein Zungenkuss kann auch ohne ein Eindringen in den Körper statt finden und es kommt, wie beschrieben, auf den konkreten Einzelfall an.
Und da kann es so sein, dass der Fall klar und eindeutig ist, möglich und denkbar (ohne dass dies als Grundlage irgendwelcher Widersprüche gedeutet werden sollte) wäre, dass der Fall nicht eindeutig klärbar ist und wiederum dem Ermessensspielraum des Richters geschuldet bleibt.
Und ohne einen konkreten Fall können wir die theoretischen Spielereien fast unbegrenzt ausbauen. Hat noch wer Langeweile?
Re: Zungenküsse
Verfasst: 25.07.2016, 22:24
von Sakura
Wenn der ZK was Schweres ist, dann soll man es doch gleich richtig machen.

Re: Zungenküsse
Verfasst: 26.07.2016, 06:30
von Forum-Geist
Am besten nicht drauf einlassen auch wenn die kleine Maus noch so verliebt ist. Man steht man schon mit einem Bein im Knast und wenn es innerhalb der nächsten 30 Jahre raus kommt (ja so lange kann es dauern

) bist du ganz im Arsch...
Re: Zungenküsse
Verfasst: 26.07.2016, 12:31
von zac15416
1. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hält im Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen küsste der Angeklagte in diesem Fall das Kind auf den Mund, wobei seine Zunge ein Stück weit in den Mund eindrang, und berührte es - auch unter der Bekleidung - im Brust - und Intimbereich. Diese Feststellungen belegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, nicht aber das Vorliegen des Qualifikationstatbestandes des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ein Zungenkuss stellt keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung dar und erfüllt damit den Tatbestand des schweren sexue l- len Missbrauchs eines Kindes nicht (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225)
BGH 154/16
Sakura hat geschrieben:Wenn der ZK was Schweres ist, dann soll man es doch gleich richtig machen.
Es wurden schon Leute wegen weitaus weniger gesperrt.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 26.07.2016, 18:50
von Horizonzero
Ja - und in China ist ein Sack Reis umgefallen.
Re: Zungenküsse
Verfasst: 26.07.2016, 22:04
von surfbrätti
Verdammt, ich möchte SOFORT die Zeit zuzrückdrehen als ich 13 war und nochmal mit der süßen zuckersüßen 11yo knutschen!!
Nur diesmal viel länger. (und vielleicht auch gleich noch ein bißchen Sakuras Rat befolgen

)
Re: Zungenküsse
Verfasst: 31.07.2016, 03:48
von Annika
Da gibt es eigentlich nur eine Antwort
aus From Dusk Til Dawn
Der genaue Wortlaut heißt in etwa ::
FICK SIE !!