Daher hier als Zitat nur der Schluss und ein paar Textstellen.
Je härter die Gesetze, desto weniger lohnt es sich sich einzuhalten.
D. Schluss
In Anbetracht des ohnehin hypertrophen Strafrechts im hier thematisierten wie in anderen Sachbereichen lösen die skizzierten Ausdehnungs- und Verschärfungspläne ein Gefühl der Ratlosigkeit und Resignation aus. Ebenso wie das in der Öffentlichkeit bejubelte „Anti-Dopinggesetz“ mit seiner verfehlten Sportlerkriminalisierung kann die Aufrüstung des Sexualstrafrechts mit lautem Beifall in Medien und Öffentlichkeit rechnen. Zu strafrechtlicher Zurückhaltung mahnende Stimmen gehen in der kollektiven Hysterie unter und bleiben ungehört. Dem jungen Juristen (in spe) sollte diese Entwicklung Anlass geben, darüber nachzudenken, ob Fortschritt im Strafrecht nur Vermehrung, Vergrößerung und Verschärfung des Strafbaren bedeutet. Was Politiker stolz als Errungenschaft feiern, sollte eher traurig stimmen. Arm und bemitleidenswert ist eine Gesellschaft, die sich so massiv hinter Strafgesetzen verschanzen muss wie Deutschland im Jahr 2014.
9 Insgesamt ist die Konsumentenkriminalisierung in §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB überzogen.60 Ein plausibles Strafwürdigkeitsattest lässt sich diesen Straftatbeständen nicht erteilen. Die offizielle Begründung weist auf die angebliche kriminogen-dynamische Beziehung zwischen dem Konsumenten und dem Produzenten („Nachfrage-Paradigma“61) hin: Letzterer werde durch die Nachfrage ermuntert, laufend pornographisches Material auf den Markt zu wer- fen und zu diesem Zweck Kinder als Pornoakteure und –aktricen zu missbrauchen (vgl. § 176a Abs. 3 StGB). Selbst wenn man unterstellt, dass ein derartiger Zusammenhang tatsächlich nachweisbar ist, vermag er eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Pornographiekonsumenten nicht zu begründen.62 Zudem enthält § 184b Abs. 4 StGB zahlreiche Tatbestandsvarianten, auf die diese Strafwürdigkeitsbegründung bereits abstrakt nicht zutrifft.
Beispielsweise besitzt auch Schriften, die ein virtuelles wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wer sich diese zuvor selbst am Computer zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellt hat. Der Herstellungsakt – der nicht einmal als abstrakte Gefährdung eines strafrechtlich schutzwürdigen Rechtsguts verstanden werden kann – ist weder nach § 184b Abs. 1 Nr. 363 noch nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB64 strafbar, weil der Täter keinerlei Berührungspunkte mit kriminellem Milieu hat.65 Werden aber die Objekte bei ihm anlässlich einer Durchsuchung vorgefunden, gerät er unweigerlich in Tatverdacht, zumal der Text des § 184b Abs. 4 S. 2 StGB den Sachverhalt zweifellos aufnimmt.