Digitalpenetration einer Unmündigen ist schwerer Missbrauch
Verfasst: 28.11.2013, 16:32
"Digitalpenetration" einer Unmündigen ist schwerer Missbrauch
Twister (Bettina Hammer) 28.11.2013
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hatte kein leichtes Urteil zu fällen, als es um die Frage ging, inwiefern schwerer sexueller Missbrauch auch ohne physische Anwesenheit möglich ist
Der schwere sexuelle Missbrauch ist nicht nur auf Fälle begrenzt, in denen Opfer und Täter sich physisch nahe sind.
§206 des österreichischen Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Der OGH befand nun, dass ein solches "Verleiten" auch via Skype möglich sei. Hintergrund war eine Skypekonversation zwischen einem erwachsenen Mann und einer Minderjährigen (unter 14 Jahren), während derer der Mann die Minderjährige dazu "verleitete", sich den Finger in Scheide und After zu stecken und dies ihm gegenüber via Videofunktion zu zeigen.
Was sich wie der typische Fall eines Mannes, der ein Kind unter Druck setzt, anhört, gestaltete sich jedoch anders. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Initiative für die "digitale Anal- und Vaginalpenetration" von der Minderjährigen, der als Opfer im Sinne des § 206 (2) StGB erklärten Denise L. ausging, welche unter anderem den Angeklagten nicht nur zur Selbstbefriedigung, sondern auch zum Samenerguss aufforderte. Denise L. habe, so der Angeklagte, auf den von ihr auf T*****-Chat eingestellten Bildern sowie auch auf dem Skype-Profil nicht wie 14, sondern wie 15 oder älter ausgesehen.
Laut Gericht teilte sie dem Angeklagten zwar ihr wahres Alter mit, welches dieser jedoch nicht glaubte. Der Zeitpunkt der Tat war der 7. April 2012. Denise L. wurde am 2. September 1999 geboren. Das Gericht schloss sich der Ansicht an, dass es unerheblich sei, mit welchem Mittel die vaginale oder anale Penetration erfolgt, sofern die Penetration in ihrer Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers dem Beischlaf gleichwertig ist, was regelmäßig schon bei einer bloß einmaligen Digitalpenetration anzunehmen sei.
Denise L. erhielt 100 Euro als Entschädigung zugesprochen, der Angeklagte Angelo M. wurde bereits in erster Instanz zu 15 Monaten Haft verurteilt, wovon er 5 absitzen muss. Diese Strafe wurde nun von zweiter Instanz bestätigt.
Quelle: telepolis
Twister (Bettina Hammer) 28.11.2013
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hatte kein leichtes Urteil zu fällen, als es um die Frage ging, inwiefern schwerer sexueller Missbrauch auch ohne physische Anwesenheit möglich ist
Der schwere sexuelle Missbrauch ist nicht nur auf Fälle begrenzt, in denen Opfer und Täter sich physisch nahe sind.
§206 des österreichischen Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Der OGH befand nun, dass ein solches "Verleiten" auch via Skype möglich sei. Hintergrund war eine Skypekonversation zwischen einem erwachsenen Mann und einer Minderjährigen (unter 14 Jahren), während derer der Mann die Minderjährige dazu "verleitete", sich den Finger in Scheide und After zu stecken und dies ihm gegenüber via Videofunktion zu zeigen.
Was sich wie der typische Fall eines Mannes, der ein Kind unter Druck setzt, anhört, gestaltete sich jedoch anders. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Initiative für die "digitale Anal- und Vaginalpenetration" von der Minderjährigen, der als Opfer im Sinne des § 206 (2) StGB erklärten Denise L. ausging, welche unter anderem den Angeklagten nicht nur zur Selbstbefriedigung, sondern auch zum Samenerguss aufforderte. Denise L. habe, so der Angeklagte, auf den von ihr auf T*****-Chat eingestellten Bildern sowie auch auf dem Skype-Profil nicht wie 14, sondern wie 15 oder älter ausgesehen.
Laut Gericht teilte sie dem Angeklagten zwar ihr wahres Alter mit, welches dieser jedoch nicht glaubte. Der Zeitpunkt der Tat war der 7. April 2012. Denise L. wurde am 2. September 1999 geboren. Das Gericht schloss sich der Ansicht an, dass es unerheblich sei, mit welchem Mittel die vaginale oder anale Penetration erfolgt, sofern die Penetration in ihrer Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers dem Beischlaf gleichwertig ist, was regelmäßig schon bei einer bloß einmaligen Digitalpenetration anzunehmen sei.
Denise L. erhielt 100 Euro als Entschädigung zugesprochen, der Angeklagte Angelo M. wurde bereits in erster Instanz zu 15 Monaten Haft verurteilt, wovon er 5 absitzen muss. Diese Strafe wurde nun von zweiter Instanz bestätigt.
Quelle: telepolis