§ 10 DRiG...
Wie man sich vor dem SEK "schützt"[1], sollte man wissen. Ich weiß es nicht!
Vermutlich reicht der unwissentliche Kontakt zu jemandem schon aus, um in eine Datei zu kommen.
Vielleicht mit BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

Stolperdraht? Kinderkram, hier wird direkt vermient und und scharf geschossen!
§ 104 StPO besagt, dass man in der Nacht nur durchsuchen darf, wenn "auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug" bzw. "Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen".
Wer den Container offen hat, begeht u.u. frische Taten?!
Wo Gefahr im Verzug in der Nacht vermutet werden kann(z.B. in Hinblick auf zu schützenden Personen), erschließt sich mir nicht.
Wenn es einen richterlichen Beschluss gab, wäre eine Gefahr im Verzug nicht anzunehmen und die Begehung von Straftaten eher wahrscheinlich.
Wenn es mehr als eine Person gleichzeitig getroffen haben sollte, dann bin ich auf die Erklärung gespannt, wie mehrere gleichzeitig eine Tat begangen haben sollen und wie das zu bewesein sein kann. Illegales verhalten live zu überwachen ist sicher ein feuchter Traum...
"Kein Tatverdacht für Durchsuchung bei erlaubten Verhalten" - Silke Wollburg - examensrelevant
Das bringt es auf den Punkt!
Keine Straftaten zu begehen reich nicht aus!
[1] "Brutalo-Einsatz des SEK. Kopfkino oder Realität?" - Viktoria Nagel - Strafblog