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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 01.08.2012, 22:09
von gelöscht_13
Wo steht das?
Es wird der Besitz bestraft und die erbrachten Nachweise dafür.
Für den Versuch gibt es keine Nachweisregelungen. Daher steht nirgends etwas dazu. Zu etwas Sinnfreiem etwas zu schreiben macht keinen Sinn.
Irrelevant, ob es ein solches Urteil gibt. Nach meiner Auffassung ist der Versuch trotzdem strafbar.
Der vollendete Versuch mit tatsächlicher Verbreitung, ja.
Der gescheiterte Versuch ohne Verbreitung, nein.
Die Frage hierbei sind die Rahmenbedingungen. Wenn beispielsweise ein 14 Jähriger eine 13 Jährige auffordert, ihm Pornografische Darstellung von sich zu schicken. Da wäre die Aufforderung eine Anstiftung und somit strafbar.
Aber wenn einer meint, sich versuchsweise FKK-Kinderpornografien beschafft zu haben, wäre der Versuch der Verbreitung nicht illegal, weil solche Bilder nicht strafrelevant sind.
Versucht er an Hardcore-Videos zu kommen und gelingt das nicht, wäre das ebenso wenig strafbar und genauso schlecht nachweisbar.
Das ist deshalb nicht strafbar, weil das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal (schlüssige Darlegung vorausgesetz) fehlt. Das hat weder mit Versuch noch mit Vollendung etwas zu tun.
Das ist sehr wohl strafbar, weil Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Umsetzung) gegeben wären.
Horizonzero hat geschrieben:Es kommt ja nicht nur auf die Buchstaben des Gesetzes an - auch die Frage welcher Richter urteilt ist erheblich ....
Deswegen spinnen wir ja viele Möglichkeiten durch, weil es nicht die eine Urteilsverkündung gibt, sondern gewisse unterschiedliche Urteile.
Dennoch sind ein paar Konstante vorhanden, wie dem, dass alleiniger Vorsatz kein Straftatbestand ist, der zu einer Verurteilung geführt hat und hoffentlich nie führen wird.
Der letzte Satz war nur auf die Verbreitung bezogen, da es dort einen speziellen Wortlaut gibt, der da unternimmt heißt. Bei anderen Paragraphen müsste man das wieder anders differenzieren...

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 08:40
von Perma
Verurteilt hat geschrieben:Für den Versuch gibt es keine Nachweisregelungen. Daher steht nirgends etwas dazu.
Was denn für Nachweisregelungen? Wenn jemand beispielsweise versucht, sich durch anklicken eines Links den Besitz von Kinderpornographie zu beschaffen, kann das strafrechtlich relevant sein. Um mehr geht es doch erstmal gar nicht und auch nicht darum, ob eine Beweisführung ausreicht oder überhaupt möglich ist.
§ 184b (4):
"Wer es unternimmt ..." :arrow: Unternehmungsdelikt :arrow: Versuch und Vollendung gleichermaßen strafbar.
Darum geht's.

Verurteilt hat geschrieben:Der vollendete Versuch mit tatsächlicher Verbreitung, ja.
Daß der Besitz ohne Verbreitung strafrechtlich relevant ist, darüber sind wir uns aber einig, oder?
Verurteilt hat geschrieben:Das ist sehr wohl strafbar, weil Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Umsetzung) gegeben wären.
Nicht für den, dem die Dateien ungewollt zugeschickt worden sind.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 09:47
von gelöscht_13
Wenn jemand beispielsweise versucht, sich durch anklicken eines Links den Besitz von Kinderpornographie zu beschaffen, kann das strafrechtlich relevant sein.
Wenn ich wüsste, auf was Du Dich beziehst, könnte ich mehr dazu schreiben.

Um mehr geht es doch erstmal gar nicht und auch nicht darum, ob eine Beweisführung ausreicht oder überhaupt möglich ist.
§ 184b (4):
"Wer es unternimmt ..." :arrow: Unternehmungsdelikt :arrow: Versuch und Vollendung gleichermaßen strafbar.
Darum geht's.

Der Versuch ist nicht strafbar. Die Verbreitung ist strafbar, aber nicht der Versuch der Verbreitung. Es gibt keinen Parapgraphen der "versuchte" Verbreitung kinderpornografischer Schriften regelt. Wer etwas verbreitet, der hat logischerweise den Versuch dazu unternommen.

Wer es unternimmt... Unternehmen heißt die tatsächliche Durchführung und nicht nur der alleinige Versuch. Das sagt bereits das Wort...
Wenn man von einem Unternehmen spricht, meint man auch kein Traumschloss...

Daß der Besitz ohne Verbreitung strafrechtlich relevant ist, darüber sind wir uns aber einig, oder?
Der Besitz ist Verbreitung im strafrechtlichen Sinne. Irgendwoher müssen die Daten gekommen sein, höchstwahrscheinlich durch Verbreitung oder tatsächlichen Missbrauch.
Aber Besitz ohne vorherige Verbreitung (wie auch immer das möglich ist) wäre strafbar, ja.
Wobei die Frage ist, wer die Verbreitung begangen hat. Wenn man also im Besitz der Daten ist, aber nicht den Versuch unternommen hat, diese zu bekommen, würde derjenige bestraft werden, der einem die Daten untergeschoben und damit verbreitet hat.
Wobei ein Nachweis dazu sehr schwer erbracht werden könnte und man wäre selbst in der Beweislast, da das Gericht von einem Versuch ausgeht, der von dem Angeklagten kam.

Nicht für den, dem die Dateien ungewollt zugeschickt worden sind.
Oh doch. Vor Gericht kann die Wahrheit nicht gefunden werden. Es ist eine Frage der Beweisführung und Argumentationskunst. In dem geschilderten Fall wäre eine unschuldige Verurteilung höchstwahrscheinlich.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 11:22
von Perma
Verurteilt hat geschrieben:Wer es unternimmt... Unternehmen heißt die tatsächliche Durchführung und nicht nur der alleinige Versuch. Das sagt bereits das Wort...
Würdest du einfach mal nachlesen, wie Unternehmensdelik im Strafrecht definiert ist.
Verurteilt hat geschrieben:Der Besitz ist Verbreitung im strafrechtlichen Sinne.
Unsinn. Besitz ist strafrechtlich natürlich nicht gleich Verbreitung.
Verurteilt hat geschrieben:Irgendwoher müssen die Daten gekommen sein, höchstwahrscheinlich durch Verbreitung oder tatsächlichen Missbrauch.
Daß die Daten irgendwoher verbreitet worden sind heißt noch lange nicht, daß derjenige, der solche Dateien besitzt, diese ebenfalls verbreitet oder verbreitet hat. Insofern ist Besitz was anderes als Verbreitung.
Verurteilt hat geschrieben:Vor Gericht kann die Wahrheit nicht gefunden werden.
Im Zweifel für den Angeklagten. Theoretisch jedenfalls.
Verurteilt hat geschrieben:Es ist eine Frage der Beweisführung und Argumentationskunst. In dem geschilderten Fall wäre eine unschuldige Verurteilung höchstwahrscheinlich.
Das hängt sicherlich von etlichen Faktoren ab, ob es dann tatsächlich zu einer Verurteilung trotz Unschuld kommt.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 11:46
von Smaragd aus Oz
[color=#FF00FF]Perma[/color] hat geschrieben:Kreuzdonnerwetter noch mal. Nein.
:shock:
Kreuzritter, doch.

Versuch ist § 23 StGB. Würdest Du diese Norm auf § 184b Abs. 4 StGB anwenden?

Nein, würdest Du nicht. Denn Abs. 4 ist kein Verbrechen und es gibt auch keine Anordnung der Versuchsstrafbarkeit. Es ist "nur" das "Unternehmen der Besitzverschaffung" strafbar, aber nicht der "Versuch des Unternehms der Besitzverschaffung".

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 12:19
von gelöscht_13
Würdest du einfach mal nachlesen, wie Unternehmensdelik im Strafrecht definiert ist.
Ne. Ich meinte das Geschätfsmodell Unternehmen, in dem die Wortbedeutung enthalten ist.
Ich denke Du versteht den Begriff nicht.
Unsinn. Besitz ist strafrechtlich natürlich nicht gleich Verbreitung.Hängt aber damit zusammen. Besitz geht einher mit Verbreitung / Herstellung. Die Frage ist nur, wer der Schuldige war. Und bei Kinderpornografie ist es zu vernachlässigbaren Teilen jemand anderes als der Angeklagte.
Daß die Daten irgendwoher verbreitet worden sind heißt noch lange nicht, daß derjenige, der solche Dateien besitzt, diese ebenfalls verbreitet oder verbreitet hat. Insofern ist Besitz was anderes als Verbreitung.
Sag ich ja, der Schuldige ist nicht zwangsläufig der Besitzer. Allerdings wird dieser mit großer Wahrscheinlichkeit die Strafe entgegennehmen müssen.
Im Zweifel für den Angeklagten. Theoretisch jedenfalls.
So viele Zweifel kommen nicht auf.
Das hängt sicherlich von etlichen Faktoren ab, ob es dann tatsächlich zu einer Verurteilung trotz Unschuld kommt.
Ja.
Ich meine, der Versuch der Besitzverschaffung ist als solches ebenfalls strafbar, denn der strafbare "Versuch" der Besitzverschaffung setzt bereits beim Ansetzen zum Versuch - durch die Formulierung "unternimmt" - ein. Mithin muß auch der Versuch der Besitzverschaffung strafbar sein.
Denn der strafbare Versuch der Besitzverschaffung... da ist nichts strafbar.
Unter welchem Paragraphen ist denn der Versuch des Unternehmens der Beschaffung strafbar?
Welche Strafen werden darauf angesetzt? Wie viele Urteile dazu gab es, bzw. warum gibt es dazu keine, wo es angeblich unter Strafe steht?

Kinderpornografie wird in Masse und Härte definiert. Wie sieht die "Schwere" der Schuld bei dem gescheiterten Versuch des Verbreitens aus? Perma erzähl mal, was Du darüber weißt. Selten so gelacht

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 12:55
von Perma
Smaragd aus Oz hat geschrieben:Kreuzritter, doch.
Kreuzgewitterdachlattendonnernochmal.
Smaragd aus Oz hat geschrieben:Versuch ist § 23 StGB. Würdest Du diese Norm auf § 184b Abs. 4 StGB anwenden?
Nein, wozu auch. §184b (4) ist ein Unternehmensdelikt. Als solches ist bereits das Ansetzen zum Versuch mit der Vollendung der Tat gleichgestellt. Deshalb ist §23 wie §24 für die Strafbarkeit des Versuchs der Besitzverschaffung sowie Rücktritt überhaupt nicht relevant.
Verurteilt hat geschrieben:Ich denke Du versteht den Begriff nicht.
Du verstehst den Begriff Unternehmensdelikt im Strafrecht nicht.
Verurteilt hat geschrieben:Besitz geht einher mit Verbreitung / Herstellung.
Besitz ist erstmal Besitz und nicht Verbreitung. Wenn jemand wegen Besitz strafrechtliche belangt wird und ein anderer wegen Verbreitung sind das zwei verschiedene Fälle.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:04
von Smaragd aus Oz
[color=#FF00FF]Perma[/color] hat geschrieben:Kreuzgewitterdachlattendonnernochmal.
Ritterkreuzträgerbathletgewitter&kutluchgestocher. Bild
[color=#FF00FF]Perma[/color] hat geschrieben:§184b (4) ist ein Unternehmensdelikt. Deshalb ist §23 wie §24 für die Strafbarkeit des Versuchs ... überhaupt nicht relevant.
Jaaaaaaa Bild : es ist ein Unternehmensdelikt. Also ist es ist kein Versuch nach § 23, und der Versuch des Unternehmensdelikt ist nicht strafbar.
Nun hamas?!

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:19
von Perma
Nochmal von vorn, weil es gerade so schön ist.

Der Versuch der Besitzverschaffung ist als solches bereits strafbar, da §184b (4) aufgrund der Formulierung ein Unternehmensdelikt ist und der Versuch mit der Vollendung gleichgestellt ist.

Ja oder Nein?

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:31
von gelöscht_13
Perma Du stehst im Abseits. Den Ball spiele ich Dir nicht zu. :P

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:36
von Smaragd aus Oz
Das Unternehmen der Besitzverschaffung ist strafbar.

°__%

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:48
von Perma
Und ein Unternehmen im Strafrecht Versuch oder Vollendung.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:50
von gelöscht_13
In dem Fall Versuch und Vollendung.
Bei Mord sähe das anders aus, weil dort selbst der Versuch ein Delikt wäre. Bei Kinderpornografie wäre der Versuch maximal ein Bagatell...

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:59
von Perma
Verurteilt hat geschrieben:In dem Fall Versuch und Vollendung.
Der Versuch ist der Vollendung gleichgestellt in diesem Fall.

Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Verfasst: 02.08.2012, 13:59
von gelöscht_13
Blödsinn. Der Tatbestand wäre nicht erfüllt und die Anklage erübrigte sich.
Werf die Bücher weg und wag einen Blick in die Gerichte...

Was wäre das Plädoye: Unschuldig im Sinne der Anklage?