Die_Morra hat geschrieben:1. Meine Nachbarn kenne ich quasi nur vom Postkastenschild.
Ich auch. Trotzdem hätte ich keine Lust darauf, dass die eine Hausdurchsuchung live mitbekommen, darüber tuscheln und mutmaßen. Wenn einmal Gerüchte im Umlauf sind, spielt es - wie erwäht - keine Rolle, ob das nur "verklickt" war oder ähnlches (z.b. nur durch ein PopUp auf die Seite gekommen, offenes WLAN Netzwerk etc.).
Die_Morra hat geschrieben:2. Was andere von mir denken ist mir Brille.
Schön. Die Einstellung teile ich weitestgehend - bei mir hört es nur auf, wenn das, was andere denken, an Familie, Freunde und Arbeitgeber gelangt. Es gibt unzählige Fälle, wo Familien und Freundschaften auseinander gebrochen sind und vor allem wo alleinig aufgrund des bloßen Verdachtes (!) die Arbeitsstelle gekündigt wurde (übrigens völlig unabhängig vom ausgeübten Beruf) - wie auch Fälle, wo aufgrund der unbegründeten (!) Verdächtigung Wohnungen gekündigt worden.
Die Wirklichkeit interessiert nicht. Es interessiert die Leute alleinig, dass da ein Strafverfahren wegen Kinderpornographie eingeleitet wurde.
Die_Morra hat geschrieben:3. Für ein Verklicken wirst Du keine Haftstrafe bekommen, da Du mit nachweislich einer bereits gelöschten Datei keine (fortwährende) Gefahr für die Gesellschaft darstellst.
Zitat des $184b StGB:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Wo steht hier was von versehentlich oder verklickt? Nirgends! Es spielt keine Rolle, ob das absichtlich, fahrlässig, versehentlich oder gar völlig ungewollt war. Dabei wird im Strafmaß nicht unterschieden!
Bereits der Besitz eines einzigen Bildes reicht zur Verurteilung aus. Auch wenn das Bild nicht mal auf der Festplatte war oder sofort gelöscht wurde, hast Du es für mindestens einen kurzen Moment im flüchtigen Speicher (Arbeitsspeicher deines PC's) besessen - ich verweise hier vor allem auf die Entscheidungen des OLG Schleswig (NStZ-RR 2007) und des OLG Hamburg (2-27/09).
Zitat vom JuraBlog:
"Quintessenz ist, dass eben schon das Laden in den Arbeitsspeicher Besitz vermittelt und nicht erst das bewusste Klicken auf den Befehl 'Grafik speichern unter..' bzw. 'Seite speichern unter...' ".
Auszug aus der Urteilsbegründung des OLG Hamburg:
Schriften stehen nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Abbildungen sowie andere Darstellungen gleich, soweit in anderen Vorschriften – wie in § 184 b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB – auf diesen Absatz verwiesen wird. Diese Gleichstellung erfasst seit Erweiterung durch Art. 4 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl I, 1870, 1876), in Kraft getreten am 1. August 1997, auch „Datenspeicher“. Datenspeicher sind permanente Speichermedien, die der dauerhaften Aufzeichnung elektronischer, elektromagnetischer und anderer Daten dienen, wie z.B. CD-Roms, USB-Sticks, Festplatten und die internen Speicher einer EDV-Anlage einschließlich Arbeitsspeicher (vgl. Radtke in MünchKommStGB, § 11 Rdn. 118; Hilgendorf in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 11 Rdn. 121; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 11 Rdn. 36; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 11 Rdn. 78). Nach der Rechtsprechung sind Dateien, die auf Datenspeichern – wozu auch Arbeitsspeicher gehören (vgl. BGHSt 47, 55, 58; a.A. Harms in NStZ 2003, 646, 649) – festgehalten sind, selbst Datenspeicher und stehen somit Schriften gleich (vgl. schon zu früherem Recht Senat in NStZ-RR 1999, 329; zum geltenden Recht vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum IuKDG in BT-Drs. 13/7385, S. 36; BGH in NStZ 2005, 444 und 2007, 95; BGHR StGB § 184 b Konkurrenzen 1; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in StV 2009, 469; OLG Schleswig in NStZ-RR 2007, 41; a.A. Rudolphi/Stein in SK-StGB, § 11 Rdn. 62).
Na?
Die_Morra hat geschrieben:4. Macht Euch mal so von Vorurteilen frei, wie Ihr es Euch von anderen wünscht. Nur mal so als Hinweis.
Das hat nichts mit Vorurteilen sondern lediglich mit gängiger Rechtspraxis zu tun.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass bereits Tagebucheinträge, Fotos aus der eigenen Kindheit oder so genannte Scheinjugendpornographie (Darsteller sind nachweislich über 18 sehen aber so aus als könnten sie unter 18 sein), Zeichnungen, Phantasiegeschichten, Erzählungen über selbst Erlebtes (auch über das, was man als Kind selbst erlebte!) etc. unter Strafe stehen (bezogen auf sexuelle Handlungen oder sexualisierte Darstellungen oder sog. Posing etc. mit Darstellungen von [scheinbaren] Kindern oder Personen unter [scheinbar] 18J.).
Weiterhin reicht z.B. in der Schweiz und in Österreich die bloße Anwesenheit(!) im GLF zur Begründung einer Hausdurchsuchung und zu einer Verurteilung aus!
Die_Morra hat geschrieben:5. Medien haben besseres zu tun als "Verklickt - Der Mann mit der einen fälschlicherweise heruntergeladenen Datei" auf Ihrer Titelseite zu bringen, sowie Reporter vor die Tür zu stellen.
Na Du bist ja toll informiert. Die Medien haben bei der Berichterstattung keine weiteren Informationen, außer, dass ein Verdacht des Besitzes, Bezugs und evtl. auch der Verbreitung von KiPo oder JuPo besteht. Die Medien berichten eben auch so - weil eben keine genaueren Informationen vorliegen, vor allem die Operation Himmel und zahlreiche andere Fälle zeigten, dass es für die Berichterstattung keine Rolle mehr spielt und fasrt überhaupt nicht mehr darüber berichtet wird, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt.
Die_Morra hat geschrieben:Paranoia: Da der gesunde Mensch nix zu verstecken hat, zu sich und seinem Festplatteninhalt stehen können sollte, so braucht er keinen Sicherheits-Krims-Krams.
Solltest Du illegale Sachen tun und diese verschleiern und dennoch geschnappt werden, dann wird Dir nicht nur Vorsatz, auch eine Besondere Schwere der Tat vorgeworfen. Und dann darfst Du Dich auf Bewährung freuen.
Alleinig wegen eines Selbstschutzes der Privatsphäre kann kein erhärtetes Strafmaß begründet werden. Im Gegenteil - es ist sogar ein Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. "Vorsatz" gibt es übrigens bei Bezug, Besitz verschaffen, Besitz, Verbreitung etc. von KiPo nicht.