von Khito » 12.09.2020, 10:37
Sakura hat geschrieben: ↑06.09.2020, 09:07
Als festgenommener ist man nur verdächtig.
Beschuldigter ist man, wenn Anklage erhoben wurde.
Das ist falsch, wie sich bei einem Blick in § 157 StPO feststellen lässt.
Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind.
Wenn gegen ED659 Anklage erhoben worden ist, ist er Angeschuldigter.
Als erstes muss hier aufgeklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage ED659 festgenommen worden ist: Zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz (dann ist er Beschuldigter nicht) oder zur Strafverfolgung (dann ist er Beschuldigter, da bereits die Festnahme eine strafprozessuale Maßnahme ist).
Dann muss hier weiter aufgeklärt werden, ob und wenn ja mit welchem Vorwurf die Polizisten ED659 konfrontiert haben, ob sie ihn über strafprozessuale Rechte belehrt haben und von ihm zu einem Geschehen Auskunft verlangt haben.
Im Moment ist der Vortrag von ED659 viel zu unvollständig, um irgendwelche Ferndiagnosen geben zu können.
Die Strafprozessordnung stellt auf den Begriff des "Verdächtigen" nicht ab, da gibt es nur Verdachtsstufen. Ein "Tatverdächtiger" wird nur in § 153f Abs. 2 Nr. 3 StPO erwähnt, und in § 163b StPO heißt es "Ist jemand einer Straftat verdächtig", womit einfach die Person gemeint, gegen die ein Anfangsverdacht besteht. Der Wikipediaartikel, in dem es heißt
"Ein Verdächtiger ist eine (natürliche) Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Zum Beschuldigten wird der Verdächtige nach inzwischen überwiegender Auffassung, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat mit Verfolgungswillen (sog. Inkulpationsakt der Strafverfolgungsbehörden) als Beschuldigter (sog. Verfolgung in personam) ermittelt wird." verbreitet deshalb Irrlehre.
§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, da steht in keinem kein Wort "Verdächtigen" oder Zeuge.
Ganz einfach: Weil die Maßnahme nach § 81b StPO bereits eine strafprozessuale Maßnahme auf Grundlage eines Tatverdachts ist. Siehe oben: Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind. Deshalb lässt sich der Begriff des "Verdächtigen" in der StPO nicht anknüpfen: Einen "nur Verdächtigen", gegen den eine strafprozessuale Maßnahme bereits veranlasst worden ist, gibt es nicht, weil diese Person mit der Veranlassung schon Beschuldigter ist.
Auch zur ED-Behandlung gilt, dass uns ED659 keine brauchbaren Informationen vorgelegt hat. Eine ED-Behandlung ist nicht nur nach der Strafprozessordnung möglich, sondern auch auf Grundlage des Polizeigesetzes. Hier muss also erst geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die ED-Behandlung angeordnet und durchgeführt worden ist. Dazu muss ED659 erst die erforderlichen Auskünfte erteilen.
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Als festgenommener ist man nur verdächtig.
Beschuldigter ist man, wenn Anklage erhoben wurde.
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Das ist falsch, wie sich bei einem Blick in § 157 StPO feststellen lässt.
Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind.
Wenn gegen ED659 Anklage erhoben worden ist, ist er Angeschuldigter.
Als erstes muss hier aufgeklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage ED659 festgenommen worden ist: Zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz (dann ist er Beschuldigter nicht) oder zur Strafverfolgung (dann ist er Beschuldigter, da bereits die Festnahme eine strafprozessuale Maßnahme ist).
Dann muss hier weiter aufgeklärt werden, ob und wenn ja mit welchem Vorwurf die Polizisten ED659 konfrontiert haben, ob sie ihn über strafprozessuale Rechte belehrt haben und von ihm zu einem Geschehen Auskunft verlangt haben.
Im Moment ist der Vortrag von ED659 viel zu unvollständig, um irgendwelche Ferndiagnosen geben zu können.
Die Strafprozessordnung stellt auf den Begriff des "Verdächtigen" nicht ab, da gibt es nur Verdachtsstufen. Ein "Tatverdächtiger" wird nur in § 153f Abs. 2 Nr. 3 StPO erwähnt, und in § 163b StPO heißt es "Ist jemand einer Straftat verdächtig", womit einfach die Person gemeint, gegen die ein Anfangsverdacht besteht. Der Wikipediaartikel, in dem es heißt [i]"Ein Verdächtiger ist eine (natürliche) Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Zum Beschuldigten wird der Verdächtige nach inzwischen überwiegender Auffassung, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat mit Verfolgungswillen (sog. Inkulpationsakt der Strafverfolgungsbehörden) als Beschuldigter (sog. Verfolgung in personam) ermittelt wird."[/i] verbreitet deshalb Irrlehre.
[quote]§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, da steht in keinem kein Wort "Verdächtigen" oder Zeuge.[/quote]
Ganz einfach: Weil die Maßnahme nach § 81b StPO bereits eine strafprozessuale Maßnahme auf Grundlage eines Tatverdachts ist. Siehe oben: Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind. Deshalb lässt sich der Begriff des "Verdächtigen" in der StPO nicht anknüpfen: Einen "nur Verdächtigen", gegen den eine strafprozessuale Maßnahme bereits veranlasst worden ist, gibt es nicht, weil diese Person mit der Veranlassung schon Beschuldigter ist.
Auch zur ED-Behandlung gilt, dass uns ED659 keine brauchbaren Informationen vorgelegt hat. Eine ED-Behandlung ist nicht nur nach der Strafprozessordnung möglich, sondern auch auf Grundlage des Polizeigesetzes. Hier muss also erst geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die ED-Behandlung angeordnet und durchgeführt worden ist. Dazu muss ED659 erst die erforderlichen Auskünfte erteilen.