Vorweg: Der Beitrag ist länger geworden, als er sollte. Falls jemand eine Idee hat, wie man ihn splitten kann und das sinn macht, mögen die Moderatoren dies tun.
Was ich nicht wusste: Das Kinderschutzgesetz von 1903 wurde 1938 abgelöst. Heute gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Ein KINDERschutzgesetz gibt es derzeit nicht!!!
Unter "Bundeskinderschutzgesetz" findet man da mehr, elfenjungs sind ja hier leider verboten

Meiner Meinung nach bedeutet es mehr Macht für die Jugendämter, aber um das
ganze Gesetz zu überblicken, fehlt mir die Zeit.
*
Beitrag:
DG hat darauf aufmerksam gemacht, dass
angeblich alle Pädos aus sozialen Berufen und ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollen.
Wenn man Pädo mit einschlägig vorbestraft gleichsetzt, stimmt das allerdings.
Denn es geht um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Vorlage des Führungszeugnisses. Achtung! Nicht nur bei der Einstellung, sondern auch in regelmäßigen Abständen.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses soll für alle Menschen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, zur Pflicht werden. Das neue BKiSchG soll bereits am 1. Januar 2012 in Kraft treten...
Ein Protest & Widerstand von den Betroffenen ist kaum zu erwarten, weil keine funktionierenden Strukturen oder Vereine oder Verbände oder Organisationen vorhanden sind.
*cry*
Ich hab leider wirklich keine Zeit und sehe auch nicht den Grund das Gesetz stoppen zu wollen, aber ein paar Mails an die (sogenannten) Sachverständigen werde ich vielleicht schicken.
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Jutta Decarli, AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.
Prof. Dr. Jörg M. Fegert, Universitätsklinikum Ulm
Jörg Freese, Deutscher Landkreistag
Heinz Hilgers, Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
Dr. Maria Kurz-Adam, Stadtjugendamt München
Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.
Prof. Dr. Ludwig Salgo, Universität Frankfurt am Main
Dr. phil. Sabine Skutta, DRK-Generalsekretariat
Dipl.-Päd. Barbara Staschek
Prof. Dr. med. Ute Thyen, Universität zu Lübeck
Birgit Zeller, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
Vielleicht findet jemand die E-Mailadressen raus und postet sie, ansonsten mach ich das, wenn ich zeit habe, allein um zu zeigen, dass es mich/uns gibt. Ein Mustertext kommt aber nicht von mir!
Dipl.-Päd. Barbara Staschek
Hat eine Stellungnahme beim bundestag hochgeladen (elfenjunge durch bing o.ä.).
Was ich mich frage bzw. noch nicht gelernt habe:
a) Welche Straftatbestände eine Kinder/Jugendarbeit ausschließen würden?
b) wie lange wird was im führungszeugnis gespeichert?
a)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 175
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a
Zuhälterei
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e
Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f
Jugendgefährdende Prostitution
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 232
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a
Förderung des Menschenhandels,
§ 234
Menschenraub
§ 235
Entziehung Minderjähriger
§ 236
Kinderhandel
Der Bundesrat sieht in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umfangreichen Nachbesserungsbedarf.
27.05.11
Ich auch
Kurioses:
- Wer auf der Straße Sex hat und das jemanden stört, der darf keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen! (§183a)
- Wer bilder von kindlichen Charaktären zeichnet (§184ff) darf auch keine
Kinder/Jungendlichen mehr betreuen!
- Wer mal ein Kind oder Jugendlichen zwangsverheiratet hat, der darf unbehelligt mit Kindern arbeiten (§237)
- Man darf also als Zuhälter (§180a) keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen.
- Wenn man sich anderen Menschen nackt zeigt (§183) darf man keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen.
- 17/6256 - Gesetzentwurf Bundesregierung: Stärkung des aktiven Schutzes von kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
Wer alternativen sucht, wird in diesem PDF unter C auf Seite zwei fündig!
Hingegen ist wohl erlaubt (nicht verboten) ein Kind in ein Land zu entführen in dem der eine oder andere Paragraph nicht gilt und genau das mit dem Kind anzustellen, danach zurückkommt, eine Strafe dafür zu bekommen und dann doch noch mit Kindern/Jugendlichen zu arbeiten!
§ 234a
Verschleppung
(Wird nicht geprüft, evtl. ein Fehler im Entwurf?)
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
*
Der Bundesrat ist auch der Ansicht, dass den Jugendämtern ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister einzuräumen ist, wenn diesen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden
Ps: in dem beitrag ist ein ganz grober feler oder fopa versteckt, mal sehen wer ihn findet. es gibt kein eis zur belohnung.
Vorweg: Der Beitrag ist länger geworden, als er sollte. Falls jemand eine Idee hat, wie man ihn splitten kann und das sinn macht, mögen die Moderatoren dies tun.
Was ich nicht wusste: Das Kinderschutzgesetz von 1903 wurde 1938 abgelöst. Heute gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. [color=#FF0000]Ein KINDERschutzgesetz gibt es derzeit nicht!!![/color]
Unter "Bundeskinderschutzgesetz" findet man da mehr, elfenjungs sind ja hier leider verboten :(
Meiner Meinung nach bedeutet es mehr Macht für die Jugendämter, aber um das
ganze Gesetz zu überblicken, fehlt mir die Zeit.[color=#FF0000]*[/color]
Beitrag:
DG hat darauf aufmerksam gemacht, dass [b]angeblich[/b] alle Pädos aus sozialen Berufen und ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollen.
Wenn man Pädo mit einschlägig vorbestraft gleichsetzt, stimmt das allerdings.
Denn es geht um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Vorlage des Führungszeugnisses. Achtung! Nicht nur bei der Einstellung, sondern auch in regelmäßigen Abständen.
[quote]Die Vorlage eines Führungszeugnisses soll für alle Menschen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, zur Pflicht werden. Das neue BKiSchG soll bereits am 1. Januar 2012 in Kraft treten...[/quote]
[quote]Ein Protest & Widerstand von den Betroffenen ist kaum zu erwarten, weil keine funktionierenden Strukturen oder Vereine oder Verbände oder Organisationen vorhanden sind.[/quote]
*cry*
Ich hab leider wirklich keine Zeit und sehe auch nicht den Grund das Gesetz stoppen zu wollen, aber ein paar Mails an die (sogenannten) Sachverständigen werde ich vielleicht schicken.
[code]Jutta Decarli, AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.
Prof. Dr. Jörg M. Fegert, Universitätsklinikum Ulm
Jörg Freese, Deutscher Landkreistag
Heinz Hilgers, Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V.
Dr. Maria Kurz-Adam, Stadtjugendamt München
Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.
Prof. Dr. Ludwig Salgo, Universität Frankfurt am Main
Dr. phil. Sabine Skutta, DRK-Generalsekretariat
Dipl.-Päd. Barbara Staschek
Prof. Dr. med. Ute Thyen, Universität zu Lübeck
Birgit Zeller, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter[/code]
Vielleicht findet jemand die E-Mailadressen raus und postet sie, ansonsten mach ich das, wenn ich zeit habe, allein um zu zeigen, dass es mich/uns gibt. Ein Mustertext kommt aber nicht von mir!
Dipl.-Päd. Barbara Staschek
Hat eine Stellungnahme beim bundestag hochgeladen (elfenjunge durch bing o.ä.).
Was ich mich frage bzw. noch nicht gelernt habe:
a) Welche Straftatbestände eine Kinder/Jugendarbeit ausschließen würden?
b) wie lange wird was im führungszeugnis gespeichert?
a)
[quote](1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.[/quote]
§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 175
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a
Zuhälterei
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e
Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f
Jugendgefährdende Prostitution
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 232
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a
Förderung des Menschenhandels,
§ 234
Menschenraub
§ 235
Entziehung Minderjähriger
§ 236
Kinderhandel
[quote]Der Bundesrat sieht in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umfangreichen Nachbesserungsbedarf.[/quote]
27.05.11
Ich auch :)
Kurioses:
- Wer auf der Straße Sex hat und das jemanden stört, der darf keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen! (§183a)
- Wer bilder von kindlichen Charaktären zeichnet (§184ff) darf auch keine
Kinder/Jungendlichen mehr betreuen!
- Wer mal ein Kind oder Jugendlichen zwangsverheiratet hat, der darf unbehelligt mit Kindern arbeiten (§237)
- Man darf also als Zuhälter (§180a) keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen.
- Wenn man sich anderen Menschen nackt zeigt (§183) darf man keine Kinder/Jugendlichen mehr betreuen.
- 17/6256 - Gesetzentwurf Bundesregierung: Stärkung des aktiven Schutzes von kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
Wer alternativen sucht, wird in diesem PDF unter C auf Seite zwei fündig! ;)
Hingegen ist wohl erlaubt (nicht verboten) ein Kind in ein Land zu entführen in dem der eine oder andere Paragraph nicht gilt und genau das mit dem Kind anzustellen, danach zurückkommt, eine Strafe dafür zu bekommen und dann doch noch mit Kindern/Jugendlichen zu arbeiten!
§ 234a
Verschleppung
(Wird nicht geprüft, evtl. ein Fehler im Entwurf?)
[quote]Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.[/quote]
[color=#FF0000]*[/color]
[quote]Der Bundesrat ist auch der Ansicht, dass den Jugendämtern ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister einzuräumen ist, wenn diesen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden
[/quote]
Ps: in dem beitrag ist ein ganz grober feler oder fopa versteckt, mal sehen wer ihn findet. es gibt kein eis zur belohnung.