Rechtslage Lolikon

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Re: Rechtslage Lolikon

von k!m » 09.01.2011, 16:28

lolikon-fan hat geschrieben:Dann sehe ich es richtig, dass man es entweder als Kunst interpretieren oder dem Paragraphen unterordnen kann?
Jain.

Für Österreich kann ich nicht viel zu sagen. Für Deutschland ist es klar, dass Lolicon unter den KiPo-Paragraphen fällt.
lolikon-fan hat geschrieben:Welches davon entspricht der üblichen Handhabung? Sind konkrete Fälle bekannt?
Für Österreich sind mir keine solche bekannt. Kommen aber sicher noch.

Eine entscheidende Rolle spielt bei der juristischen Praxis auch der Gesamtkontext. Wenn bekannt ist, dass der Angeklagte pädophil ist, dann fällt es den Richtern und Staatsanwälten deutlich leichter zu begründen, dass die Bilder (oder Videos) für sexuelle Zwecke genutzt worden oder genutzt werden sollten.

Dazu gibt es in Deutschland höchstrichterliche Entscheidungen. In einem wissenschaftlichen Kontext z.B. sind auch pornographische Materialien nicht als pornographisch im Sinne des Strafgesetzbuches einzustufen.

Eine Kontextfrage eben - und als Pädo, der diese Dinge besitzt, hat man eben schlechte Karten, da wieder rauszukommen.

lg kim

Re: Rechtslage Lolikon

von lolikon-fan » 09.01.2011, 02:23

Dann sehe ich es richtig, dass man es entweder als Kunst interpretieren oder dem Paragraphen unterordnen kann? Welches davon entspricht der üblichen Handhabung? Sind konkrete Fälle bekannt?

Re: Rechtslage Lolikon

von Sairen » 07.01.2011, 02:37

Ich sags mal so: Lolicon ist wohl was man wortwörtlich Grauzone nennt.
So gaaaanz treffen die Paragrafen zwar nicht zu, aber damit erwischen lassen würde ich mich dennoch nicht.

Re: Rechtslage Lolikon

von Luna » 06.01.2011, 21:31

D! hat geschrieben:@Lunatic, bleib sachlich oder geh in den kindergarten oder gleich ins LU.
Wo bin ich denn bitte nicht Sachlich geblieben?
Ich gebe immer stets Quellen zu meinen Behauptungen an.

Wenn Du es nicht akzeptieren kannst, dass ich Unsere Politiker als pfeifen bezeichne, dann musst Du eben damit leben. Ich kann sie ja auch Heuchler nennen, aber ich weiß nicht, ob Du das Wort Heuchelei kennst D!. Das Fett gedruckte, war jetzt mal so was von unsachlich. =þ

Re: Rechtslage Lolikon

von Dorian » 06.01.2011, 21:21

Wirklichkeitsnah ist wirklich etwas schwammig.
Sowas lässt sich wohl nur über Präzedenzfälle lösen.
Die frage ist nun, ob sich der TE in Gewfahren gibt, wenn er als Fan aktiv wird...
So wie ich es sehe, ist die Frage von uns nicht beantwortbar.
Was macht man, wenn man eine juristische Frage hat um in Erfahrung zu bringen, ob man etwas tun darf?
Muss es erst zum Prozess durch Selbstanzeige kommen?
Wie funktioniert da unser bzw. der Österreichische Rechtsstaat?

@Lunatic, bleib sachlich oder geh in den kindergarten oder gleich ins LU.

Re: Rechtslage Lolikon

von Luna » 06.01.2011, 20:05

Ich bitte Euch! Die Politiker sind doch zum pfeifen ey!

Zeichnungen sind böse & illegal.
Sendungen*, in denen Mädchen halbnackt Kokosnüsse bemalen, sind ok...:roll:

*"Reisen in ferne Welten" lief Gestern um 17:45 auf 3Sat.

Re: Rechtslage Lolikon

von k!m » 06.01.2011, 19:28

Bird of Hermes hat geschrieben:Naja wirklichkleitsnahe...ich meld mich wieder wenn ich ne 9yo mit faustgrossen Augen gesehen habe XD
Es geht nicht darum, dass ein Kind wirklichkeitsnah aussieht, sondern dass eine Handlung wirklichkeitsnah und als solche erkennbar wiedergegeben wird.

lg k!m

Re: Rechtslage Lolikon

von k!m » 06.01.2011, 19:27

Von der Erkennbarkeit her wird das Niveau definitiv erreicht. Von der Wiedergabequalität her teilweise auch. Und da steht ja auch nicht, dass das Niveau photographisch sein soll, sondern photographisch im Sinne von dokumentarisch. Bei Lolicon handelt es sich um eine Dukumentation eines Geschehens.

Lieber auf Sicherheit gehen ;). Genaueres konnte ich dazu aber auch nicht finden.

lg k!m

Re: Rechtslage Lolikon

von Luna » 06.01.2011, 19:03

Ein Liter Cola + Süßigkeiten so viel die neun y.o. essen mag. Dann wird aus >> :o das hier >> :shock:

Re: Rechtslage Lolikon

von Bird of Hermes » 06.01.2011, 18:54

Naja wirklichkleitsnahe...ich meld mich wieder wenn ich ne 9yo mit faustgrossen Augen gesehen habe XD

Re: Rechtslage Lolikon

von Sairen » 06.01.2011, 17:27

* Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.
Nach der Definition von "wirklichkeitsnah" würde aber meines Verständnissses nach nicht Lolicon drunter fallen. Denn "fotografisches Niveau" erreicht dieses ganz bestimmt nicht.

Re: Rechtslage Lolikon

von k!m » 06.01.2011, 13:52

Stimmt - geht um Österreich, sorry :oops:

Gut, schauen wir uns eben das mal an. § 207a StGB (österreichisches Strafrecht):
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
Ist also auch nicht anders als in Deutschland.

In Wikipedia steht dazu noch:
Die Begriffe "Darstellung" und "wirklichkeitsnah" werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:

* Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
* Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.
lg k!m

Re: Rechtslage Lolikon

von Luna » 06.01.2011, 10:46

Frag doch mal einen Österreichischen Rechtsanwalt, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat.
(Aber nur, wenn bei Euch die Rechtsanwälte auch zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.) Dann bist Du auf jeden Fall zu 100% abgesichert. :o

Liebe Grüße, Lunatic. <3

Re: Rechtslage Lolikon

von ohman » 06.01.2011, 01:01

also eine antwor steht hier aber noch nicht auf die frage von oben ging ja wol um östereich

Re: Rechtslage Lolikon

von k!m » 05.01.2011, 23:50

Lolikon-fan hat geschrieben:Hallo!

Ich wollte fragen wie die derzeitige Rechtslage für Lolikon in Österreich aussieht, da ich dazu bisher nichts Eindeutiges finden konnte.

Danke schonmal.
In Deutschland sind auch zeichnerische kinderpornographische oder erotische Darstellungen von Kindern verboten.

§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), [..]
Das ergibt sich aus dem Wortlaut "zum Gegenstand haben". Es bedarf also keiner realen Darstellung mehr.

Weiterhin ergibt sich aus § 184b Abs. 4 StGB, dass auch rein fiktive oder erfundene Darstellungen unter Strafe stehen:
Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben[..]
Die Betonung liegt hier auf "wirklichkeitsnah". Lolicon erfüllt dafür alle Voraussetzungen.

lg k!m

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