juristische Aspekte: §§176 ff


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]


Geschrieben von Dennis am 30. August 2000 23:59:48:

Hallo Leute!

Ich habe einmal kleinen Text zu den Paragraphen des sexuellen Kindesmißbrauchs geschrieben. Durch ihn möchte ich sachlich informieren, zugleich aber warnen und meine Mißachtung gegenüber jeglichen Mißbrauchs ausdrücken.

Ich würde mich über ein Feedback freuen. Bei Interesse könnte ich weitere Ausarbeitungen erstellen - einfach fragen und ich versuche zu antworten.


Basiswissen zu den §§ 176, 176a und 176b

Jedes Diskutieren eines Themas erfordert sachliches Hintergrundwissen – auch das Thema des sexuellen Kindesmißbrauchs. Gerade die Vielzahl der Berichterstattungen und der Um-fang des Interesses machen eine systematische Information notwendig. Es erfolgt hier eine Aufarbeitung der juristischen Gesichtspunkte. Sie wendet sich an den interessierten Laien.

Es handelt sich beim sexuellen Mißbrauch von Kindern um strafrechtlich traditionell nor-miertes Verhalten.

A. Gesetzestext

Ausgangspunkt jeglicher rechtlichen Würdigung ist selbstverständlich der Normtext. Die folgenden Paragraphen entstammen dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlun-gen an sich vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3

§ 176 a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Frei-heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der kör-perlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder 2. durch die Tat in die Ge-fahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Aus-land abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeur-teilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

§ 176 b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176 a) wenigstens leicht-fertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


B. Struktur der Delikte

§ 176 enthält das Grunddelikt. Da die Rechtsfolgen bereits an die Verwirklichung einer sexu-ellen Handlung anknüpfen, ohne daß eine Gefährdung des Kindes vorliegen muß, handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
§ 176a normiert Qualifikationstatbestände d.h. durch das Hinzutreten bestimmter Tatum-stände wird die ursprüngliche Strafbarkeit noch verschärft.
§ 176b ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, hierbei hängt der der Eintritt der Rechtsfolge die-ses Paragraphen vom Verwirklichen eines von der eigentlichen Handlung verschiedenen Er-eignisses, des sogenannten Erfolges, ab : im Falle des § 176b ist dieser Erfolg der Tod des Kindes.


C. Rechtsgut

Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens findet ihre Begründung stets in der Angabe ei-nes Rechtsguts, daß durch die Strafandrohung geschützt werden soll.
Ziel der §§ 176ff. ist der Schutz der ungestörten Entwicklung des Kindes, insbesondere auf geschlechtlichem Gebiet. Der Abschnitt, der diese Paragraphen enthält, heißt „Straftaten ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung“: da das Kind noch nicht fähig ist, selbst zu bestimmen, wird es in den §§ 176ff. absolut geschützt.
Der Begriff Kind wird in § 176 I als Person unter 14 Jahren definiert (sog. Legaldefinition). Die Definition erfolgt mithin abstrakt und unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand des Kindes.


D. Sexuelle Handlung

I. Begriff

Die Dogmatik der §§ 176ff. basiert auf dem Begriff der „Sexuellen Handlung“. Zur Definition dieses Rechtsbegriffs werden in der juristischen Lehre mehrere Auffassungen vertreten. Die erste Ansicht stellt ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung ab und defi-niert die Sexuelle Handlung somit ausschließlich objektiv.
Eine zweite Auffassung setzt zusätzlich zu dieser objektiven Voraussetzung ein auf den Täter abzielendes subjektive Element voraus: die Absicht, sich, das Kind oder einen anderen geschlechtlich erregen zu wollen.

Die herrschende Lehre vertritt die Lösung eines Entweder-Oder. Sexuelle Handlung ist dem-nach jede menschliche Handlung, die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild-für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist, d..h. objektiv geschlechtsbezogen erscheint, oder die bei mehrdeutigem äußeren Erscheinungsbild durch die Absicht motiviert ist, sich selbst, das Kind oder einen anderen geschlechtlich zu erregen, also subjektiv geschlechtsbezogen ist.

II. Erheblichkeit

Gem. § 184 c Nr. 1 wird der Begriff der Sexuellen Handlung dadurch eingeschränkt, daß die Handlung von einiger Erheblichkeit sein muß. Dies ist dann der Fall, wenn die Sexuelle Handlung einen solchen Grad der Gefährlichkeit erreicht hat, daß sie nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung eines bestimmten, im Tatbestand geschützten rechtsguts bedeutet.
Da in den §§ 176ff. die ungestörte kindliche Entwicklung das geschütze Rechtsgut ist, liegt die Erheblichkeitsschwelle um so niedriger, je jünger das Kind ist.


E. Begehungsformen des § 176


Der Grundtatbestand des § 176 pönalisiert verschiedene Verhaltensweisen im Umgang von Kind und Erwachsenem.
§ 176 I und II betreffen unmittelbare körperliche Kontakte des Kindes mit dem Täter oder einem Dritten.
§ 176 III bestraft kontaktloses geschlechtliches Einwirken auf das Kind.

I. Sexuelle Handlung an dem Kind

Sexuelle Handlungen an dem Kind im Sinne des § 176 I 1. Var. und II 1. Var. erfordern, daß der Körper in Mitleidenschaft gezogen wird. Kontakte ohne Körperberührung werden von § 176 I und II folglich nicht erfaßt.

II. An sich vornehmen Lassen von Sexuellen Handlungen

Ein an sich vornehmen Lassen im Sinne des § 176 I 2. Var. umfaßt sowohl das Bestimmen des Kindes zur Vornahme als auch das bloße Dulden einer Sexuellen Handlung am eigenen Körper.


III. Bestimmen

§ 176 II bestraft denjenigen Täter, der das Kind zu Sexuellen Handlungen hinsichtlich Dritter bestimmt. Bestimmen bedeutet das Verursachen bzw. Mitverursachen des Entschlusses zur Vornahme.
Das Mittel, das der Täter hierfür einsetzt, ist gleichgültig.

IV. Kontaktlose Begehungsweisen

Milder bestraft werden sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt.
§ 176 III Nr. 1 umfaßt Sexuelle Handlungen des Täters vor dem Kind. Hierfür ist es im Sin-ne des § 184c Nr. 2, daß das Kind diese wahrnimmt.
§ 176 III Nr. 2 bestraft das Bestimmen des Kindes zu Sexuellen Handlungen an sich selbst. Dies setzt nicht unbedingt räumliche Nähe voraus, auch telefonische Einwirkung wird hiervon erfaßt.
§ 176 III Nr. 3 verbietet pornographisches Einwirken, d.i. tiefergehende psychische Ein-flußnahme, auf das Kind, sei es durch pornographische Abbildungen oder Darstellungen, Tonträger oder Reden. Unbebilderte Schriften werden nicht erfaßt.
Pornographisch sind diejenigen Abbildungen etc., die unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen. Darstellungen des nackten menschlichen Körpers sind nicht schon als solche por-nographisch.

V. Versuchsstrafbarkeit

Im deutschen Strafrecht werden Vergehen und Verbrechen untetrschieden. Gem. § 12 I sind diejenigen Straftaten Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Droht weniger als ein jahr Mindeststrafe bzw. geldstrafe, so handelt es sich gem. § 12 II um Vergehen.
Gem. § 23 I ist der Versuch grundsätzlich nur bei Verbechen strafbar, es sei denn, daß das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit anordnet.
§ 176 IV ordnet für alle Begehungsweisen außer 176 III Nr. 3 die Versuchsstrafbarkeit an. Im Sinne des § 22 wird also bereits dann strafbares Verhalten verwirklicht, wenn der Täter unmittelbar ansetzt, d.h. nach eigener Auffassung ohne Zwischenakte unmittelbar vor der eigentlichen Vollendung der Tat steht.

VI. Vorsatz

Gem. § 15 ist generell nur vorsätzliches Handeln strafbar. Vorsatz ist der Wille zur Tatbe-standsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Wissen und Wollen der Tat). Der Vorsatz des Täters muß stets alle Tatumstände umfassen, insbesondere auch das Alter des Kindes und die Geschlechtsbezogenheit der Handlung.
Es genügt bereits ein bedingter Vorsatz, dies beinhaltet als Wissenskomponente ein für möglich Halten und als Willenskomponente ein billigendes in Kauf Nehmen des Tatumstan-des (strittig).


VII. minder schwere Fälle

Für die Begehungsweisen des § 176 I und II ist der Strafrahmen für minder schwere Fälle ermäßigt. Hierunter fallen diejenigen Taten, bei denen der Unrechts- bzw. Schuldgehalt ge-ring ist, z.B. Verführung durch das entwickelte Kind und Liebesbeziehungen.

F. Die Qualifikation des § 176a


Für schwerwiegenden Mißbrauch von Kindern wird der Strafrahmen verschärft. Es gibt vier qualifizierende Tatbestände.
Nach § 176a I Nr. 1 werden Beischlaf und beischlafähnliche Sexuelle Handlungen von über 18 Jahren mit Kindern bestraft. Umfaßt werden alle Praktiken, die ein Eindringen in den Kör-per des Kindes beinhalten.
Unter § 176a I Nr. 2 fällt das gemeinschaftliche Begehen des sexuellen Mißbrauchs. Be-gründet wird die Anwendung des höheren Strafrahmens mit der aufgrund der Mehrzahl von Tätern verringerten Chancen des Kindes, sich zu wehren.
Nach § 176a Nr. 3 werden die vom Täter erzeugte Gefahr einer schweren Gesundheitsschä-digung und erhebliche Schädigungen der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kin-des bestraft. Die erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ist Grund der er-höhten Strafandrohung.
Durch § 176a Nr. 4 werden Wiederholungstäter erfaßt
§ 176 III verringert die Strafandrohung für minder schwere Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 I.

§ 176a II enthält eine nochmals gesteigerte Strafbarkeit, wenn der Täter in der Absicht han-delt, pornographisches Material herzustellen und zu verbreiten. Begründet wird dies durch das gesteigerte Unrecht, daß durch die Vermarktung des Mißbrauchs hervortritt.
Für schwere körperliche Mißhandlungen und Todesgefahr des Kindes wird die Strafandro-hung in § 176a IV wiederum gesteigert. Es handelt sich hierbei um zwei Qualifikationen des § 176 I und II.

G. Das Erfolgsqualifizierte Delikt des § 176b

Wenn der Täter durch den sexuellen Mißbrauch im Sinne der § 176 oder 176a den Tod des Kindes herbeiführt, kann er mit lebenslanger Haft bestraft werden.
Hierfür muß der Tod des Kindes auf der Tat basieren. Der Täter muß mindestens leichtfertig gehandelt haben. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte, grobe Form der Fahrlässigkeit: die Nichtbeachtung dessen, was durch naheliegende Überlegungen leicht vorhersehbar war. Der Ausdruck mindestens leichtfertig umfaßt gerade auch vorsätzliches Handeln des Täters.





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