von TFF » 15.11.2021, 21:05
Guten Abend
Das individuelle Verhalten einer Person begründet die konkrete Wahr-scheinlichkeit, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine pädo Straftat begehen wird, wenn sich aus ihrem Verhalten auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tat-sächliche Anhaltspunkte ergeben, dass sich jederzeit eine pädo Ge-fahr aktualisieren kann. Es reicht dabei nicht aus, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen und die Tatsachenlage durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen ge-kennzeichnet ist. Ebenso wenig genügen reine Vermutungen oder bloße Spekulationen.
Anknüpfungspunkt der Prognose muss stets das Verhalten des Betroffenen sein. Allein seine Disposition oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Angehörige sich regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise verhalten, reicht nicht aus. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung der Per-sönlichkeit des Betroffenen, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach au-ßen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindun-gen zu anderen Personen oder Gruppierungen, von denen eine pädo Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Betroffenen in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu stabilisie-ren oder gar zu bestärken.
An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind mit Blick auf das große Gewicht des Schutzes der Kinder vor Pädoanschlägen und der Bereitstel-lung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr für die sexuelle und freiheitliche Grundordnung, der Bedeutsamkeit der von pädo Straftaten betroffenen Rechtsgüter und des drohenden Ausmaßes der durch pädo Anschläge drohenden Schäden sowie ihrer Eigenart, dass sie oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig geworde-nen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, keine überspannten Anforderungen zu stellen.
Insbesondere steht der Prognose nicht entgegen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind. Sind die für eine Gefahrprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise füreine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe, reicht dies für die erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit aus.
3ZB 1/20
Schlagworte: Abstrakte, drohende Gefahr, Gefährder, Schadenspotential, konkrete Wahrscheinlichkeit, Observation, HSOG, Polizeigesetz, Verfassungsschutzgesetze
Guten Abend
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Das individuelle Verhalten einer Person begründet die konkrete Wahr-scheinlichkeit, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine pädo Straftat begehen wird, wenn sich aus ihrem Verhalten auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tat-sächliche Anhaltspunkte ergeben, dass sich jederzeit eine pädo Ge-fahr aktualisieren kann. Es reicht dabei nicht aus, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen und die Tatsachenlage durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen ge-kennzeichnet ist. Ebenso wenig genügen reine Vermutungen oder bloße Spekulationen.
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[quote]Anknüpfungspunkt der Prognose muss stets das Verhalten des Betroffenen sein. Allein seine Disposition oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Angehörige sich regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise verhalten, reicht nicht aus. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung der Per-sönlichkeit des Betroffenen, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach au-ßen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindun-gen zu anderen Personen oder Gruppierungen, von denen eine pädo Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Betroffenen in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu stabilisie-ren oder gar zu bestärken.[/quote]
[quote]An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind mit Blick auf das große Gewicht des Schutzes der Kinder vor Pädoanschlägen und der Bereitstel-lung wirksamer Aufklärungsmittel zu ihrer Abwehr für die sexuelle und freiheitliche Grundordnung, der Bedeutsamkeit der von pädo Straftaten betroffenen Rechtsgüter und des drohenden Ausmaßes der durch pädo Anschläge drohenden Schäden sowie ihrer Eigenart, dass sie oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig geworde-nen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, keine überspannten Anforderungen zu stellen.[/quote]
[quote]Insbesondere steht der Prognose nicht entgegen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind. Sind die für eine Gefahrprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise füreine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe, reicht dies für die erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit aus.[/quote]
3ZB 1/20
Schlagworte: Abstrakte, drohende Gefahr, Gefährder, Schadenspotential, konkrete Wahrscheinlichkeit, Observation, HSOG, Polizeigesetz, Verfassungsschutzgesetze