Troll 3.0 hat geschrieben:Bei diesen FKK Magazinen ist eine interessante gesellschaftliche Entwicklung zu beobachten. Was in den 90iger Jahren noch frei am Kiosk verkäuflich war (auch an Kinder verkaufbar) kam erst auf dem Index jugendgefährdender Schriften und der Besitz ist heute mit bis zu 3 Jahren Haft belegt. Hoffentlich habe ich nicht noch so ein Heft im Keller. Das könnte riesigen Ärger nach sich ziehen.
Der Besitz ist meines Wissens nach immer noch legal. Und ob der Kauf und Verkauf noch legal ist,
ist Interpretationssache:
§ 201a
...
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,
die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn
Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person
gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3
gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,
namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dienen.
...
Es ist Interpretationssache, ob nur die namentlich genannten
als überwiegend berechtigte Interessen gelten oder ob
das Gesetz so interpretiert werden muss, dass die namentlich genannten
nur einen Auszug der möglichen überwiegend berechtigten Interessen gelten.
Ich würde als offizielles Interesse dieser Zeitschriften die "Förderung des Naturismus
unter Kinder und Jugendlichen" sehen. Das würde ich als berechtigtes Interesse sehen.
Und man kann das Gesetz eben so interpretieren, dass die namentlich erwähnten
Interessen nur einen Auszug darstellen.
Wenn man es so interpretiert, dass NUR die explizit namentlich erwähnten Interessen
Straffreiheit gewähren, dann käme als Straffreiheitskriterium folgendes in Frage:
- Berichterstattung. Denn diese Zeitschriften bestehen nicht nur aus Bildern, sondern auch aus
Texten, die über den Naturismus berichten, und zu einer Berichterstattung gehören nun mal
auch Bilder.
- Ähnliche Zwecke. (denn das kann alles und nichts bedeuten)
(- Vorgänge des Zeitgeschehens. Es wird auch über die Entwicklung des Naturismus in
früheren Jahren geschrieben und alte naturistische Bilder gezeigt. Aber das sehe ich
als schwächstes Argument, deshalb in Klammern gesetzt.)
Und man kann natürlich der Auffassung sein, dass diese extreme Zensur grundgesetzwidrig ist:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Aber letztendlich entscheiden das Richter, die Gesetze beliebig auslegen können und
somit ist die Gefahr der Verurteilung bei Kauf solcher Hefte natürlich extrem gestiegen.
[quote="Troll 3.0"]Bei diesen FKK Magazinen ist eine interessante gesellschaftliche Entwicklung zu beobachten. Was in den 90iger Jahren noch frei am Kiosk verkäuflich war (auch an Kinder verkaufbar) kam erst auf dem Index jugendgefährdender Schriften und der Besitz ist heute mit bis zu 3 Jahren Haft belegt. Hoffentlich habe ich nicht noch so ein Heft im Keller. Das könnte riesigen Ärger nach sich ziehen. :)[/quote]
Der Besitz ist meines Wissens nach immer noch legal. Und ob der Kauf und Verkauf noch legal ist,
ist Interpretationssache:
§ 201a
...
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,
die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn
Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person
gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3
gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,
namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dienen.
...
Es ist Interpretationssache, ob nur die namentlich genannten
als überwiegend berechtigte Interessen gelten oder ob
das Gesetz so interpretiert werden muss, dass die namentlich genannten
nur einen Auszug der möglichen überwiegend berechtigten Interessen gelten.
Ich würde als offizielles Interesse dieser Zeitschriften die "Förderung des Naturismus
unter Kinder und Jugendlichen" sehen. Das würde ich als berechtigtes Interesse sehen.
Und man kann das Gesetz eben so interpretieren, dass die namentlich erwähnten
Interessen nur einen Auszug darstellen.
Wenn man es so interpretiert, dass NUR die explizit namentlich erwähnten Interessen
Straffreiheit gewähren, dann käme als Straffreiheitskriterium folgendes in Frage:
- Berichterstattung. Denn diese Zeitschriften bestehen nicht nur aus Bildern, sondern auch aus
Texten, die über den Naturismus berichten, und zu einer Berichterstattung gehören nun mal
auch Bilder.
- Ähnliche Zwecke. (denn das kann alles und nichts bedeuten)
(- Vorgänge des Zeitgeschehens. Es wird auch über die Entwicklung des Naturismus in
früheren Jahren geschrieben und alte naturistische Bilder gezeigt. Aber das sehe ich
als schwächstes Argument, deshalb in Klammern gesetzt.)
Und man kann natürlich der Auffassung sein, dass diese extreme Zensur grundgesetzwidrig ist:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Aber letztendlich entscheiden das Richter, die Gesetze beliebig auslegen können und
somit ist die Gefahr der Verurteilung bei Kauf solcher Hefte natürlich extrem gestiegen.